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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
1
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Reichsangehörige.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 19. Der Verlust der Staatsangehörigkeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Erster Abschnitt. Reichsangehörige.
  • § 14. Begriff und staatsrechtliche Natur der Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Die Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 16. Die Rechte der Reichsangehörigen.
  • § 17. Das Staatsbürgerrecht im Einzelstaat.
  • § 18. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit.
  • § 19. Der Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • § 20. Das Indigenat des Art. 3 der Reichsverfassung.
  • Zweiter Abschnitt. Bundesgebiet.
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

8 20. Der Verlust der Staatsangehörigkeit. 181 
die Interessen des Staates und führt zu ungerechten Ungleichheiten. 
In dieser Erwägung sind Abweichungen von diesem, dem Reichsgesetz 
zugrunde liegenden Prinzip festgesetzt worden in den Verträgen 
mit Guatemala vom 20. Sept. 1887 Art. 10 (RGBl. 1888 S. 244), 
mit Honduras vom 12. Dez. 1887 Art. 10 (RGBl. 1888 S. 269) und 
mit Nicaragua vom 4. Februar 1896 (RGBl. 1899 S. 171) Art. 10. 
Obgleich die deutschen Staatsangehörigen, welche in Nicaragua 
leben, und die Nicaraguaner, welche in Deutschland leben, ihre Staats- 
angehörigkeit auf die im Aufenthaltsstaat geborenen ehelichen Kinder 
vererben, so müssen dessenungeachtet die Söhne, sobald sie nach den 
Gesetzen ihres Vaterlandes die Großjährigkeit erlangen, durch be- 
glaubigte Urkunden nachweisen, daß sie die auf den Militär- 
dienst ihrer Nation bezüglichen Gesetze genau erfüllt haben 
oder zu erfüllen im Begriffe stehen, und sie können, falls sie innerhalb 
eines Jahres nach erlangter Großjährigkeit dieser Bestimmung nicht 
nachkommen, als Bürger des Landes ihrer Geburt angesehen (also zur 
Leistung des Militärdienstes angehalten) werden. Ferner können die 
Nachkommen derjenigen Individuen, welche die Nationalität ihres 
Vaters auf Grund dieser Bestimmung bewahrt haben, als Bürger des- 
jenigen Landes betrachtet werden, in welchem sie geboren sind. 
In der dritten Generation tritt daher das Territorialprinzip 
an Stelle des Abstammungsprinzips ein. Man darf annehmen, daß diese 
oder ähnliche Grundsätze in Zukunft durch die Staatsverträge des 
Reichs weitere Geltung und Anwendung erhalten werden. 
V. Durch einseitigen Rechtsakt der Staatsregierung kann 
die Staatsangehörigkeit entzogen werden in den bereits oben erörterten 
Fällen des 8 20 und $ 22 des Gesetzes vom 1. Juni 1870 (siehe S. 147, 
149, 155 Note 1). Die Entziehung erfolgt im Verwaltungswege durch 
einen Beschluß: kompetent dazu ist nur die Zentralbehörde, nicht wie 
bei der Erteilung der Entlassung auf Antrag die höhere Verwaltungs- 
behörde. Ueber die Wiederverleihung der Staatsangehörigkeit 
an Personen, denen dieselbe entzogen worden ist, bestimmt das Gesetz 
vom 1. Juni 1870 nichts. Dagegen enthält $4 des (aufgehobenen) Ge- 
setzes vom 4. Mai 1874 die Anordnung, daß Personen, welche nach 
den Vorschriften dieses Gesetzes ihrer Staatsangehörigkeit in einem 
Bundesstaate verlustig erklärt worden sind, dieselbe auch in jedem 
anderen Bundesstaate verlierenundohne Genehmi- 
gung des Bundesrats in keinem Bundesstaate die 
Staatsangehörigkeit von neuem erwerben können. 
Sollen die 88 20 und 22 des Gesetzes vom 1. Juni 1870 nicht illusorisch 
und wirkungslos sein, so muß dieses Prinzip auch auf diejenigen Per- 
sonen ausgedehnt werden, welche nach Maßgabe dieser Paragraphen 
ihre Staatsangehörigkeit verloren haben !). 
1) Uebereinstimmend Zorn I, S. 368 und in v. Stengels Wörterb. II, S. 343; 
dagegen beschränken Seydela.a.0. I, S. 288, Note 44; G. Meyer 878, Note 4;
	        

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