Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Reichsangehörige.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 20. Das Indigenat des Art. 3 der Reichsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Erster Abschnitt. Reichsangehörige.
  • § 14. Begriff und staatsrechtliche Natur der Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Die Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 16. Die Rechte der Reichsangehörigen.
  • § 17. Das Staatsbürgerrecht im Einzelstaat.
  • § 18. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit.
  • § 19. Der Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • § 20. Das Indigenat des Art. 3 der Reichsverfassung.
  • Zweiter Abschnitt. Bundesgebiet.
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

186 8 20. Das Indigenat des Art. 3 der Reichsverfassung. 
stellt in dieser Hinsicht die Reichsangehörigen nicht in der Art ein- 
ander gleich, daß »die Angehörigen des einen Bundesstaates zugleich 
als Angehörige der anderen Bundesstaaten gelten«.. Daher sind z. B. 
in Mecklenburg landesfremde, aber reichsangehörige Ritterguts- 
besitzer von der Ausübung der Landstandschaft und der obrigkeit- 
lichen, polizeilichen oder gerichtsherrlichen Rechte ausgeschlossen !), 
Die Reichsangehörigkeit hat im Art. 3 demnach nur die Bedeutung, 
daß sie eine Grenze setzt für die durch den Art. 3 bewirkte Modifika- 
tion der Partikularrechte. Die Reichsverfassung hat die Bestimmungen 
der letzteren vollständig unangetastet gelassen in Ansehung der nicht- 
reichsangehörigen Fremden; die Abänderung der Partikularrechtekommt 
nur den Angehörigen der Bundesstaaten zugute ?). 
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß die praktische Bedeutung 
des Art. 3 in materieller Beziehung die Fortdauer der Partikular- 
rechte der Einzelstaaten zur wesentlichen Voraussetzung hat 
und daß die praktische Bedeutung in demselben Umfange aufhört, als 
die Ausbildung des gemeinen Rechts fortschreitet. Denn jedes Reichs- 
gesetz hebt nach Art. 2 von selbst alle kollidierenden Landesgesetze 
auf und setzt der Autonomie der Einzelstaaten eine unantastbare 
Schranke; es bedarf daher der beiden im Art. 3 enthaltenen. Rechts- 
sätze nicht, um die in einem Reichsgesetz enthaltenen Rechts- 
regeln gleichmäßig für alle Deutsche in jedem Einzelstaate zur Geltung 
zu bringen. 
Die Gesetze über die Freizügigkeit, über den Unterstützungswohn- 
sitz, über die Gewährung der Rechtshilfe, über die Beseitigung der 
Doppelbesteuerung, die Gewerbeordnung, das Strafgesetzbuch, die Pro- 
zeßordnungen, die Konkursordnung, das Bürgerliche Gesetzbuch, das 
Handelsgesetzbuch und die anderen das Privatrecht betreffenden Reichs- 
gesetze u. s. w. haben materiell die Voraussetzungen und Beding- 
ungen der Niederlassung, des Gewerbebetriebes, des Rechtsschutzes 
und der Rechtsverfolgung für alle Deutsche und für das ganze Reichs- 
gebiet einheitlich und gleichmäßig geregelt, und es ist daher in diesen 
Materien die rechtliche Möglichkeit gar nicht mehr vorhanden, daß 
für die Angehörigen eines einzelnen Staates günstigere oder überhaupt 
andere Vorschriften als für die Angehörigen der übrigen deutschen 
Staaten bestehen. So weit ist daher der Art. 3 erledigt, für seine An- 
wendung kein Raum mehr geblieben). Seine Bedeutung hat er aber 
1) Mecklenb. Verordnung vom 28. Dezember 1872, 85. Böhlaua.a.O. 
S. 30, Note 141; S. 33, Note 155. 
2) Daß dies begrifflich etwas wesentlich anderes ist als die Konstituierung sub- 
jJektiver Rechte, bedarf wohl keiner Ausführung. Der volksmäßige Sprachgebrauch 
kann hier allerdings leicht irre führen. Wenn z.B. die für Ehefrauen bestehenden 
Beschränkungen für Handelsfrauen aufgehoben werden, so sagt man wohl, die Han- 
delsfrauen haben das Recht, selbständig Prozesse zu führen u. s. w.; in Wahrheit 
aber handelt es sich nicht um Rechte, sondern um Rechtsregeln. 
3) Man kann auch nicht sagen, daß das Reichsbürgerrecht im subjektiven Sinn,
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment