Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
1
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 34. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Erster Abschnitt. Reichsangehörige.
  • § 14. Begriff und staatsrechtliche Natur der Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Die Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 16. Die Rechte der Reichsangehörigen.
  • § 17. Das Staatsbürgerrecht im Einzelstaat.
  • § 18. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit.
  • § 19. Der Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • § 20. Das Indigenat des Art. 3 der Reichsverfassung.
  • Zweiter Abschnitt. Bundesgebiet.
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

340 8 34. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht. 
1. durch Ablauf der Legislaturperiode, welche fünf Jahre dauert’): 
2. durch Auflösung des Reichstages während der Legislaturperiode, 
Reichsverfassung Art. 24; 
3. durch freiwilliges Ausscheiden eines Mitgliedes (sogenannte 
Mandatsniederlegung) ?). 
4. Wenn ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Reichs- 
amt oder in einem Bundesstaate ein besoldetes Staatsamt 
annimmt oder im Reichs- oder Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit 
welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden 
ist, so verliert es Sitz und Stimme im Reichstage und kann seine 
Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen. Reichs- 
verfassung Art. 21, Abs. 23). Die Entscheidung der Frage, ob in einem 
gegebenen Falle eine dieser Voraussetzungen tatsächlich vorliegt oder 
nicht, gehört zur Prüfung der Legitimation der Reichstagsmitglieder 
und steht deshalb dem Reichstage allein zu. 
5. Die Reichsverfassung kennt keinen Fall, in welchem einem 
Mitgliede Sitz und Stimme im Reichstage zur Strafe entzogen werden 
kann. Weder durch strafrichterliches Erkenntnis kann der Verlust 
der Mitgliedschaft verhängt werden, noch ist der Reichstag befugt, 
wegen dauernder Nichtteilnahme an den Geschäften des Reichstages 
1) Nach dem ursprünglichen Wortlaut des Art. 24 der Reichsverfassung dauerte 
sie drei Jahre; das Reichsgesetz vom 10. März 1888 (Reichsgesetzbl. S. 110) hat sie 
auf fünf Jahre verlängert. Vgl. darüber meine Erörter. im Jahrb. des öff. R. Bd. I, 
S. 23ff. Die Frist beginnt mit dem Tage der allgemeinen Wahlen. Dies ist die 
herrschende Ansicht, Vgl. Seydel, Kommentar S. 204; meine Ausführung in der 
D. Jur.-Zeitung 1902, S.489 ff.; Müller in Hirths Annalen 1%2, S. 14 ff.; G. Meyer 
& 130, Note 3 und die dort Zitierten. — Arndt, Kommentar Note 2 zu Art. 24 und 
Herrfurth, Deutsche Juristenzeitung Bd. 3, S.2ff. vertreten die Meinung, daß die 
Legislaturperiode mit dem ersten Zusammentreten des Reichstages beginne, unter 
Berufung darauf, daß die preußische Regierung diese Ansicht hinsichtlich des Abge- 
ordnetenhauses gebilligt habe. Diese auf unhaltbare Gründe gestützte Ansicht ist 
eingehend und treffend widerlegt worden von Perels im Arch. f. öffentl. R. Bd. 19, 
S. 1ff. — Soll die Legislaturperiode im einzelnen Falle verlängert werden, so ist 
dazu ein Gesetz erforderlich, welches den für Verfassungsänderungen aufgestellten 
Erfordernissen genügt. Vgl. das Gesetz vom 21. Juli 1870, Bundesgesetzbl. S. 498. 
SeydelS. 204, 205. 
2) Vgl. Wahlreglement S 34, Abs. 2; hier wird die Zulässigkeit des Ausscheidens, 
die auf einem allgemeinen Gewohnheitsrecht beruht, implicite anerkannt. Die Nieder- 
legung des Mandats muß ausdrücklich erklärt werden; aus der Tatsache, daß 
ein Mitglied ohne Entschuldigung und ohne sogenannten Urlaub sich fortgesetzt von 
den Reichstagsgeschäften fernhält, kann der Verzicht auf die Mitgliedschaft nicht 
gefolgert werden. 
3) Da diese Verfassungsbestimmung dem Art. 78, Abs. 3 der preuß. Verfassungs- 
urkunde entnommen ist, so kann in betreff der Kasuistik die staatsrechtliche Praxis 
Preußens Verwertung finden. Ueber dieselbe stellt ein reichhaltiges Material zusam- 
men v. Rönne, Preuß. Staatsrecht 8 118 (5. Aufl., bearbeitet von Zorn ], S. 335 ff.). 
Auch der Reichstag hat in sehr zahlreichen Fällen sich mit dieser Frage befaßt. Vgl. 
über das umfangreiche Detail Seydel S. 398 fg.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.