Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 82. Die Arbeiterversorgung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Krankenversicherung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • I. Geschichte der Gesetzgebung.
  • II. Die juristische Natur der sozialen Fürsorge.
  • III. Gemeinsame Vorschriften.
  • IV. Krankenversicherung.
  • V. Unfallversicherung.
  • VI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • VII. Versicherung der Angestellten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

304 $ 82. Die Arbeiterversorgung. Krankenversicherung. 
einheitlichen Grundsätzen überwachen, Heilanstalten und Genesungs- 
heime anlegen und überwachen und die Ausgaben für die Leistungen 
bis zur Hälfte tragen ($$ 406 —414). 
Mit Zustimmung des Oberversicherungsamts können Kranken- 
kassen für bestimmte Gruppen ihrer Mitglieder oder für bestimmte 
Bezirke Sektionen errichten und ihnen einen Teil, jedoch höchstens 
zwei Drittel, der Einnahmen und der Leistungen zuweisen ($ 415). 
4. Die Beiträge sind in der Regel von den Versicherungspflich- 
tigen zu zwei Drittel, von den Arbeitgebern zu einem Drittel zu zahlen; 
Versicherungsberechtigte haben die Beiträge allein zu tragen ($ 381). 
Die Arbeitgeber haben die Beiträge für ihre Versicherungspflichtigen 
an den in der Satzung festgesetzten Tagen einzuzahlen und dürfen 
den Versicherungspflichtigen bei der Lohnzahlung ihre Beitragsteile 
vom Barlohn abziehen (88 393ff.. Die Satzung der Kasse kann die 
Höhe der Beiträge nach den Erwerbszweigen und Berufsarten der Ver- 
sicherten abstufen und eine höhere Bemessung der Beitragsteile des 
Arbeitgebers für einzelne Betriebe zulassen, soweit die Erkrankungs- 
gefahr erheblich höher ist ($ 384). Für die Höhe der Beiträge ist der 
»Grundlohn« maßgebend; als solchen setzt die Satzung den durch- 
schnittlichen Tagesentgelt derjenigen Klassen von Versicherten, für 
welche die Kasse errichtet ist, bis 5 Mark für den Arbeitstag fest; sie 
kann ihn auch nach der verschiedenen Lohnhöhe der Versicherten 
stufenweise bis 6 Mark festsetzen und sie kann statt des durchschnitt- 
lichen Tagesentgelts den wirklichen Arbeitsverdienst der einzelnen 
Versicherten bis 6 Mark für den Arbeitstag als Grundlohn bestimmen. 
Bei Landkrankenkassen kann die Satzung den Ortslohn als Grundlohn 
festsetzen; dabei ist jedoch für Angestellte in gehobener Stellung und 
für Facharbeiter der wirkliche Arbeitsverdienst bis zu 6 Mark für den 
Arbeitstag zugrunde zu legen (88 180, 181). Die Beiträge sind in Hun- 
dertstel des Grundlohns so zu bemessen, daß sie, die anderen Einnah- 
men eingerechnet, für die zulässigen Ausgaben der Kasse ausreichen; 
zu anderen Zwecken darf die Kasse keine Beiträge erheben. Regel- 
mäßig sollen die Beiträge 4'/,% des Grundlohns nicht übersteigen '); 
reichen auch 6% zur Deckung der Regelleistung nicht aus, so hat 
der Gemeindeverband — bei Betriebskassen der Arbeitgeber, bei In- 
nungskassen die Innung — die erforderliche Beihilfe aus eigenen Mit- 
teln zu gewähren (88 385 ff.). 
Ueber rückständige Beiträge von Arbeitgebern, die sich in einem 
Zwangsbeitreibungsverfahren als zahlungsunfähig erwiesen haben, siehe 
& 398 ff. 
5. Die Leistungen bestehen in Krankenhilfe, Wochengeld und 
1) Ueber 4'/20/, des Grundlohns dürfen die Beiträge nur zur Deckung der Regel- 
leistungen oder auf übereinstimmenden Beschluß der Arbeitgeber und Versicherten 
im Ausschuß erhöht werden. $ 388. Für den Fall, daß bei einer Ortskrankenkasse 
auch 6°), die Regelleistungen nicht decken siehe 8 389.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment