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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 82. Die Arbeiterversorgung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VII. Versicherung der Angestellten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • I. Geschichte der Gesetzgebung.
  • II. Die juristische Natur der sozialen Fürsorge.
  • III. Gemeinsame Vorschriften.
  • IV. Krankenversicherung.
  • V. Unfallversicherung.
  • VI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • VII. Versicherung der Angestellten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

$ 83. Gerichtswesen. Einleitung. 361 
rechtigte beide Ansprüche in voller Höhe erheben kann. Ausgenom- 
men ist jedoch der tatsächlich wichtigste Fall; nämlich Gehalt, Lohn 
oder sonstiges Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung werden 
ebenso behandelt wie eine Rente der reichsgesetzlichen Arbeiterver- 
sicherung (8 73). 
Dreizehntes Kapitel. 
Das Gerichtswesen des Reiches. 
$ 83. Einleitung. 
I. »Der Schutz des innerhalb des Bundesgebietes gültigen Rechtes« 
gehört zu den Zwecken, zu welchen nach den Eingangsworten der 
Verfassung der Norddeutsche Bund und ebenso das Deutsche Reich 
gegründet worden sind. Die Durchführung dieser Aufgabe mußte aber 
bei Errichtung des Norddeutschen Bundes zunächst den Einzel- 
staaten vollständig überlassen bleiben ; ein Bundesgericht gehörte nicht 
zu den Organen, mit denen der neue Bundesstaat bei seiner Schöpfung 
ausgestattet werden konnte. Die Verfassung begnügte sich, den Einzel- 
staaten die Handhabung der Rechtspflege zur Pflicht zu machen, in- 
dem sie dem Bundesrat die Befugnis beilegte, Beschwerden über ver- 
weigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, dieselben nach der 
Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundes- 
staats zu beurteilen und, falls die Beschwerde für begründet befunden 
wird, die gerichtliche Hilfe bei der Bundesregierung, die zu der Be- 
schwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken (Verf. Art. 77). Die staatliche 
Aufgabe des Bundes wurde demnach beschränkt auf die Fürsorge, 
daß die. Gliedstaaten das Recht schützen; eine eigene Gerichtsbarkeit 
behufs unmittelbarer Verwirklichung des Rechtsschutzes wurde dem 
Bunde nicht beigelegt '). 
Dagegen wurde dem Bunde die Befugnis zugewiesen, den einzelnen 
Staaten die Normen vorzuschreiben, nach welchen sie den Rechts- 
schutz handhaben sollten, indem die Zuständigkeit des Bundes erstreckt 
wurde auf die gemeinsame Gesetzgebung »süber das gerichtliche 
1) Eine Ausnahme machten allein die gegen den Nordd. Bund gerichteten hoch- 
verräterischen und landesverräterischen Unternehmungen, für welche eine eigene — 
durch das Oberappellationsgericht der freien Städte zu Lübeck auszuübende — Ge- 
richtsbarkeit des Bundes zwar nicht eingeführt, wohl aber in Aussicht genommen 
wurde. Verf. Art. 75. Sodann ging der Natur der Sache nach diejenige Gerichts- 
barkeit auf den Nordd. Bund über, welche mit den vom Bund übernommenen Ver- 
waltungszweigen in untrennbarem Zusammenhang stand, nämlich die Konsulargerichts- 
barkeit und die Marinegerichtsbarkeit.
	        

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