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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

168 8 106. Die gesetzliche Wehrpflicht. 
zum Dienst einberufen sind, wegen aller strafbaren Handlungen, im 
übrigen wegen Zuwiderhandlungen gegen die auf sie Anwendung fin- 
denden Vorschriften der Militärstrafgesetze'). 
Die Einberufung zu den Uebungen erfolgt hinsichtlich aller Per- 
sonen des Beurlaubtenstandes auf Anordnung der kommandierenden 
Generale resp. des kommandierenden Admirals, durch die Landwehr- 
bezirkskommandos, und zwar stets durch Gestellungsordres ?). 
Ungehorsam gegen die Einberufungsordre wird nach 8 113 des 
Militärstrafgesetzbuchs bestraft; im Disziplinarwege ist die Bestrafung 
nur dann zulässig, wenn der Einberufene nur zu spät sich an den ihm 
bestimmten Ort gestellt hat, oder wenn die Umstände sonst eine milde 
Beurteilung zulassen °®). Außerdem können die Wehrpflichtigen unter 
Verlängerung ihrer Dienstzeit in die nächst jüngere Jahresklasse ver- 
setzt werden®). Die Entscheidung hierüber steht dem Landwehrbezirks- 
kommandeur zu’). 
b) Gestellung zu Kontrollversammlungen. Die 
Mannschaften der Land- und Seewehr ersten Aufgebotes (sowie der 
Ersatzreserve) können alljährlich einmal‘), die übrigen Personen des 
Beurlaubtenstandes zweimal zu Kontrollversammlungen zusammenbe- 
rufen werden '),, ausgenommen die zur Land- und Seewehr zweiten 
Aufgebots gehörenden Personen, welche im Frieden zu Kontrollver- 
sammlungen nicht herangezogen werden dürfen®. Die Einberufung 
erfolgt in der Regel durch öffentliche Aufforderung. Wer ohne 
Entschuldigung ausbleibt, kann behufs seiner Rechtfertigung nach der 
Kontrollstelle oder dem Stabsquartier des Bezirkskommandos zur per- 
sönlichen Vernehmung beordert werden °). Mannschaften, welche sich 
der Kontrolle länger als ein Jahr entziehen, können, abgesehen von 
der etwa verwirkten Strafe wegen Ungehorsams, unter Verlängerung 
der Dienstpflicht in die nächst jüngere Jahresklasse — und wenn die 
Kontrollentziehung zwei Jahre und darüber dauert —- entsprechend 
weiter zurückversetzt werden '°). Dispensationen von den Kontrollver- 
sammlungen sind stets zu erteilen, wenn Billigkeitsrücksichten dafür 
1) Militärstrafgerichtsordnung $1, Ziff. 1 und $5, Ziff. 1. 
2) Wehrgesetz 88. Heerordnung $ 40, 42. Marineordnung $ 52, Ziff. 13. 
3) Disziplinarstrafordnung $ 25. 
4) Militärgesetz 8 67. 
5) Wehrordnung $ 11, Ziff. 4; $12, Ziff. 8. 
6) Und zwar zu den Frühjahrskontrollversammlungen; Kontrollgesetz $ 1. Gesetz 
vom 11. Februar 1888, $ 12. Wehrordnung $ 115. 
7) Kontrollgesetz $1. Für die Schiffahrt treibenden Mannschaften der Reserve 
und Landwehr dürfen durch die Generalkommandos im Januar besondere Schiffer- 
kontrollversammlungen anberaumt werden. Wehrordnung $ 115, Ziff. 6. 
8) Gesetz vom 11. Februar 1888, 84, Ziff. 1 und 8 21, Ziff. 4. 
9) Kontrollgesetz $ 2, Abs. 2. Heerordnung $ 39, Ziff. 7. 
10) Militärgesetz 8 67. Die Entscheidung steht auch hier dem Landwehrbezirks- 
kommandeur zu.
	        

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