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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Erster Abschnitt. Von der Deckung der Gehalte und anderen Bezüge der Lehrer und Lehrerinnen. §§ 52-85
  • Zweiter Abschnitt. Von den Schulhäusern und anderen örtlichen Schulbedürfnissen. §§ 86-91
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

188 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
vorbehaltenen Entschließung über die staatliche Genehmigung eines Beschlusses über 
den Verzicht auf die Erhebung von Schulgeld in einem solchen Sinne Gebrauch 
machen wird, daß der auch im Entwurfe noch festgehaltene Grundsatz der Erhebung 
von Schulgeld nicht durch unzureichend begründete Verzichtsbeschlüsse in sein Gegenteil 
verkehrt, auch insbesondere die Befugnis des § 71 nicht zur mißbräuchlichen Über- 
wälzung der naturgemäß auf den Eltern ruhenden Vorausbeitragslast auf am Schul- 
wesen weniger beteiligte Steuerpflichtige benutzt werde. Die Kommission geht hierbei 
ferner von der Anschauung aus, daß etwaige Rekurse gegen Entschließungen der Be- 
zirksbehörden über die Erteilung dieser Staatsgenehmigung von dem Großh. 
Ministerium der Instiz, des Kultus und Unterrichts nur nach Benehmen mit dem, 
in Fragen dieser Art wesentlich mitbeteiligten, Ministerium des Innern werden ver- 
beschieden werden. Die Großh. Regierung hat sich Ihrer Kommission gegenüber mit 
der oben bezeichneten Art der Anwendung des § 71 einverstanden erklärt. 
Bei diesem § 71 ist noch hinzuzuweisen auf die in § 93 Abs. 3 des Entwurfs 
vorgesehene Bestimmung, wonach bei erweiterten Volksschulen die Schulgelderhebung 
auch in dem Falle aufrecht erhalten werden kann, wenn auf dieselbe hinsichtlich der 
die einfache Volksschule besuchenden Kinder verzichtet wird." 
2. Zuständig zur Beschlußfassung über die in § 71 Abs. 1 vorbehaltene 
Staatsgenehmigung ist zunächst das Bezirksamt. Nimmt der Bezirksbeamte 
Anstand, die Genehmigung zu erteilen, ist die Eutscheidung des Bezirksrats einzu- 
holen. Rekurs gegen die Entschließung des Bezirksamtes (des Bezirksrates) einzu- 
legen, ist jeder befugt, dessen rechtliches Interesse durch die Entschließung beeinträchtigt 
sein kann und der dasselbe für verletzt hält. Zum Rekurs gegen die Erteilung 
der Staatsgenehmigung sind somit insbesondere die Besitzer umlagepflichtiger Steuer- 
kapitalien berechtigt, wenn der durch Verzicht auf die Schulgelderhebung entstehende 
Einnahmeausfall im Wege der Gemeindebesteuerung gedeckt werden muß. Der 
Rekurs geht an das Unterrichtsministerium, welches denselben im Einvernehmen mit 
dem Ministerinm des Innern erledigt; falls ein Einvernehmen nicht zu erzielen 
wäre, hätte das Staatsministerinm zu entscheiden (Verwaltungsgesetz vom 5. Oktober 
1863, § 6 Ziffer 3; landesh. Verordnung vom 31. August 1884, das Verfahren in 
Verwaltungssachen betreffend, §§ 28 u. ff.; landesh. Verordnung vom 26. Juni 
1892, betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz 
über den Elementarunterricht, §§ 6 und 7). 
§ 72. 
(E. U. G. vom 8. März 1868, § 66. Gesetz vom 13. Mai 1892, Artikel VI.) 
Soweit die nach den §§ 52 und 56 der Gemeinde für die Volksschule 
obliegenden Ausgaben durch die Einnahmen, von welchen die §§ 58 bis 62 und 
§ 68 bis 71 handeln, nicht gedeckt werden, ist der bezügliche Aufwand nach Maß- 
gabe der Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Gemeindeaufwand 
und die Mittel zu dessen Deckung aufzubringen, jedoch unter folgenden Be- 
schränkungen (§§ 73 bis 82). 
  
S. Gemeindeordnung (in der vom 1. Jannar 1897 ab geltenden Fassung 
— Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 14. August 1896, Ges. und 
V. Bl., 1896, S. 262 ff.), 88 64 ff.
	        

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