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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 96. Die Einheitlichkeit des Militärrechts und der Heereseinrichtungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • § 95. Allgemeine Prinzipien.
  • § 96. Die Einheitlichkeit des Militärrechts und der Heereseinrichtungen.
  • § 97. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
  • § 98. Die Gemeinschaft der Lasten und Ausgaben für die bewaffnete Macht.
  • § 99. Die Militärhoheitsrechte der Einzelstaaten.
  • § 100. Die Festungen und Kriegshäfen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

6 S 96. Die Einheitlichkeit des Militärrechts u. der Heereseinrichtungen. 
nur formell zu, sondern auch inhaltlich; insbesondere hat die königl. 
bayerische Regierung bezüglich der Bewaffnung und Ausrüstung, so- 
wie der Gradabzeichen die Herstellung der vollen Uebereinsimmung 
mit dem Bundesheere »sich vorbehalten«, also das Selbstbestimmungs- 
recht sich gewahrt. Dagegen ist Bayern verpflichtet, in bezug auf 
Organisation, Formation, Ausbildung und Gebühren, dann hinsicht- 
lich der Mobilmachung volle Uebereinstimmung mit den für 
das Bundesheer bestehenden Normen herzustellen '). 
III. Die Militärkonventionen?). 
Die staatsrechtliche Bedeutung der, in den vorstehenden Aus- 
führungen wiederholt in bezug genommenen, Militärkonventionen ist 
nicht unbestritten und mehrfacher Auffassung fähig. Insbesondere 
kommt das Verhältnis zur Reichsverfassung in Frage. Denn die Kon- 
ventionen bewirken, wenigstens dem Anschein nach, eine tiefgreifende 
Veränderung der in der Reichsverfassung festgesetzten Ordnung des 
Heerwesens und doch ist es zweifellos, daß die Anordnungen der 
Reichsverfassung durch Vereinbarungen, welche einzelne Staaten oder 
Bundesfürsten unter sich treffen, nicht abgeändert werden können. 
Einen Ausweg aus dieser Schwierigkeit scheint allerdings die Reichs- 
verfassung selbst zu bieten, indem sie im Eingange des Art. 66 den 
Vorbehalt macht: »wo nicht besondere Konventionen ein anderes 
bestimmen.« Hierin finden viele Schriftsteller eine »verfassungs- 
mäßige Ermächtigung« zum Abschluß der Konventionen’). Aber nur 
die oberflächlichste Betrachtung kann sich damit begnügen. Denn ab- 
gesehen davon, daß die erwähnte Stelle die Befugnis der Einzelstaaten 
nicht konstituiert, sondern als von selbst bestehend voraussetzt, so 
spricht sie lediglich von der Ernennung der Offiziere, wäh- 
rend die Konventionen einen viel umfassenderen und sehr mannig- 
faltigen Inhalt haben ‘). Eine fernere Schwierigkeit ergibt sich daraus, 
daß die Konventionen teils das Verhältnis der Einzelstaaten zuein- 
ander, teils das Verhältnis derselben zum Bundesfeldherrn (Kaiser), 
also zum Reich betreffen, so daß selbst darüber, wer als der Gegenkontra- 
1) Vertrag vom 23. November 1870, IIL, 85, Ziff. I u. III. Schlußbestimimnung 
zum XI. Abschnitt der Reichsverfassung. Die bayerischen Militärverordnungen wer- 
den verkündigt in dem „Verordnungsblatt des königl. bayerischen Kriegsministe- 
rlums“. 
2) Tepelmann, Die rechtliche Natur der Militärkonventionen im Deutschen 
Reiche, Hannover 1891 (Göttinger Doktordissertation); meine Erörterung im Archiv 
für Öffentliches Recht Bd. 3, S. 529 fg. Uebereinstimmend Seydel, Kommentar 
S. 375; G. Meyer, Staatsr. 8 197. 
3) So z. B. Hänel, Studien I, S. 244; v. Rönne II, 2, S. 126; Meyer- 
Dochow, Verwaltungsrecht S. 499 Note 28; Schulze II, S. 269. 
4) Dies wird auch von Brockhaus, S. 170fg., anerkannt und weitläufig aus- 
geführt. Die umständliche Erörterung, daß die durch den Vorbehalt des Art. 66 ge- 
deckten Bestimmungen der Militärkonventionen gültig sind, stößt, wie man zu 
sagen pflegt — offene Türen ein. Vgl. auch Tepelmann S. 13 fg.
	        

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