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Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Titel:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Erscheinungsort:
Rudolstadt
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
rudolstadt
Erscheinungsjahr:
1840
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1897
Titel:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897.
Bandzählung:
58
Herausgeber:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
rudolstadt
Erscheinungsjahr:
1897
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • (Nr. 2221.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1895/96. (2221)
  • Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1895/96.
  • Besoldungs-Etat für das Reichsbank-Direktorium auf das Jahr vom 1. April 1895 bis Ende März 1896.
  • (Nr. 2222.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. (2222)
  • (Nr. 2223.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1895/96. (2223)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1895.

Volltext

— 199 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
 für das 
 Einnahme. Etatsjahr 
Kapitel.  Titel. 1895/96. 
Mark. 
(2.) (3.) Uebertrag  .  .  .  26 835 000 
C. für Lotterieloose: 
a) von Staatslotterien  .  .  .  .  . 15 713 000 
b) von Privatlotterien, abzüglich zwei Prozent für · 
die  Bundesstaaten  .  .  .  .  . 2 322 000 
zusammen  (Tite13)  .  .  .  44 870 000 
4.  Statistische  Gebühr: 
Brutto-Einnahme  .  .  .  .  . 750 000 M 
Ab:  Zurückzahlungen  .  .  .  .  .  . 4400 
bleiben  .  .  . 745 600 
Davon ab: 
a) die Kosten der Anfertigung der Stempel und 
Stempelmarken, sowie sonstige dem Reich 
unmittelbar erwachsende Verwaltungskosten, 
auf welche der Erlös für verkaufte Formulare 
in Rückeinnahme kommt  .  .  .  .  . 17 150 M 
b) die Entschädigung der Postverwaltungen 
des Reichs, Bayerns und Württembergs 
für den Verkauf der Stempelmaterialien 
(2½ Prozent der Brutto-Einnahme) 18 750 
c) gemäß §. 14 des Gesetzes, betreffend die 
Statistik des Waarenverkehrs des deutschen 
Zollgebiets mit dem Auslande, vom 20. Juli 
1879 die den Bundesstaaten zu vergütenden 
Verwaltungskosten  .  .  .  .  . 19 000 
zusammen  .  .  . 54 900 
bleiben  .  .  . 690 700 
Hierzu treten: Herauszahlungen von Luxemburg, abzüglich 
der Herauszahlungen an Bayern (für die österreichische Ge- 
meinde Jungholz) und an Oesterreich-Ungarn für die Ge- 
meinde Mittelberg .  .  .  .  .  .  . 29 300 
zusammen (Titel 4)  .  .  . 720 000 
Summe II  .  .  . 54 629 000 
  
  
32
	        

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