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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
lehmann_hgb
Title:
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Author:
Lehmann, Karl
Ring, Viktor
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
lehmann_hgb_erster_band
Title:
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band.
Author:
Lehmann, Karl
Ring, Viktor
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
HGB
Handelsgesetzbuch
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
567 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Handelsstand.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebenter Abschnitt. Handlungsagenten. §§ 84-92
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

.Nr. 45. 1914. 393 
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen sind. in einer 
Reihe nebeneinander zu stellen und alle durch 1, 2, 3, 4 ufw. zu teilen. Die ermittelten 
Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzu- 
führen. Die Teilung ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß höhere Zahlen als aus 
den früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr 
entstehen. Bruchteile von Zahlen sind wegzulassen. 
Sind bei der Verteilung des letzten Sitzes mehrere gleiche Zahlen vorhanden, so 
entscheidet das Los. 
22. Für die Zuweisung der auf die einzelne Vorschlagsliste entfallenden Sitze an 
die glltig vorgeschlagenen Bewerber ist die Reihenfolge maßgebend, in der die Bewerber 
in der Liste aufgeführt sind. 
Sind einer Vorschlagsliste mehr Sitze zugewiesen, als auf ihr Bewerber gültig 
vorgeschlagen sind, so sind alle auf ihr Vorgeschlagenen gewählt. Die überzähligen Sitze 
werden unter die übrigen Vorschlagslisten durch Fortsetzung des in Nr. 21 besrimmten 
Verfahrens verteilt. 6 
« Die an erster Stelle gewählten Arbeitgeber und Versicherten sind ordentliche Mit- 
glieder des Ausschusses, die an nächster Stelle stehenden Gewählten sind die ersten, die 
weiter folgenden die zweiten Ersatzmänner der ordentlichen Mitglieder, und zwar in 
der Art, daß durch die Reihenfolge der Ersatzmänner bestimmt wird, für welche ordent- 
lichen Mitglieder sie als Ersatzmänner einzutreten haben. 4 
23. Uber die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie 
5 vom Wahlleiter und dem nach seinem Ermessen zuSuziehenden Schriftführer zu unter- 
reiben. 
In ihr sind Zeit und Ort der Verhandlung, die Namen der Mitglieder des Wahl- 
vorstandes, die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, ferner die jeder Vor- 
schlagsliste zugefallene Stimmenzahl, die berechneten Höchstzahlen, deren Verteilung auf 
die Vorschlagslisten und die Namen der als ordentliche Mitglieder sowie als erste und 
zweite Ersatßzmänner Gewählten anzugeben. 
24. Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten mit der Aufforderung mitzuteilen, 
sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Geht binnen 3 Tagen eine Erklärun. 
nicht ein, so gilt die Wahl als angenommen. 
Lehnen gewählte Personen die Wahl mit Ersolg ab, so treten für sie die auf der- 
leiben Liste gültig vorgeschlagenen, noch nicht gewählten Bewerber in der in Nr. 22 
ibs. 1 bezeichneten Reihenfolge ein. § 22 Abs. 2 gilt entsprechend. 
Für Ausschußmitglieder, die vor Ablauf der Wahlzeit ausscheiden, rücken die 
Ersaßmänner in der aus der Vorschrift in Nr. 22 Abs. 3 sich ergebenden Reihenfolge ein. 
(Beispiele: Beim Wegfall des an erster Stelle stehenden ordentlichen Mitgliedes tritt ein 
der an erster Stelle verzeichnete Erste Ersatzmann und nach dessen Wegfall der an erster 
Stelle verzeichnete Zweite Ersatzmann. Beim Wegfall des an dritter Stelle stehenden 
ordentlichen Mitglieds tritt ein der an dritter Stelle verzeichnete Erste Ersatzmann und 
nach dessen Wegfall der an dritter Stelle stehende Zweite Ersatzmann). 
Scheiden während der Wahlzeit ein Vertreter und seine beiden Ersatzmänner aus, 
so hat eine Nachwahl nur stattzusinden, wenn die Zahl der Vertreter der Arbeitgeber 
oder der Versicherten nicht mehr wenigstens je 3 beträgt.
	        

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