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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
lehrbuch_staatsrecht
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
lehrbuch_staatsrecht_0001
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht
Author:
Schulze, Hermann
Volume count:
1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf & Härtel
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1881
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Systematischer Theil.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Buch. Das Landesstaatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erste Abteilung. Von der Gliederung des Staatsorganismus. (Verfassungsrecht.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Von der Volksvertretung oder dem Landtage.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Grundgedanke und juristischer Charakter der heutigen Volksvertretung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes
  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)
  • Cover
  • Alle Rechte vorbehalten.
  • Vorwort
  • Inhalt.
  • Introduction
  • Vorbereitender Theil.
  • Systematischer Theil.
  • Erstes Buch. Das Landesstaatsrecht.
  • Erste Abteilung. Von der Gliederung des Staatsorganismus. (Verfassungsrecht.)
  • Erstes Kapitel. Von dem Staatsoberhaupte oder dem Monarchen.
  • Zweites Kapitel. Von den Staatsämtern.
  • Drittes Kapitel. Von den Staatsangehörigen.
  • Viertes Kapitel. Von den Körpern der Selbstverwaltung, besonders von den Gemeinden.
  • Fünftes Kapitel. Von der Volksvertretung oder dem Landtage.
  • I. Geschichtliche Entwicklung der Volksvertretung.
  • II. Grundgedanke und juristischer Charakter der heutigen Volksvertretung.
  • III. Zusammensetzung der Volksvertretung.
  • IV. Befugnisse der Volksvertretung.
  • V. Von der Versammlung beider Häuser oder dem Landtage im engeren Sinne.
  • Anhang. Verfassung der drei freien Städte.
  • Zweite Abteilung. Von den Funktionen des Staatsorganismus. (Regierungsrecht.)
  • Blank page

Full text

. 
Von der Volksvertretung oder dem Landtage. 455 
sammensetzung der Landtage den älterın deutschen Lan- 
desverfassungen anschloss und deshalb auch die Bezeichnung 
»Landstände« allgemein beibehielt, so suchte man doch in diese 
alte. nur wenig veränderte Form einen neuen staatsrechtlichen In- 
halt zu giessen. War den alten Landständen wenigstens in ihrer 
Gesammtheit ein gewisser Repräsentativcharakter des ganzen 
Landes nicht abzusprechen, so war doch dieses Princip ein unent- 
wickeltes, sekundäres. Alle neuern Verfassungen seit 1815 stellen 
es dagegen als einzig entscheidenden Gesichtspunkt auf, dass die 
Landstände ın erster Linie das Wohl der Gesammtheit, das wahre 
Interesse des Staates, zu vertreten hätten. Ja, auch alle einzelnen 
Mitglieder derselben sollten, trotz ihrer beibehaltenen ständischen 
Ernennung, als Vertreter des ganzen Volkes betrachtet werden, wie 
die bayerische Verfassung von 1818 die Abgeordneten schwören 
lässt: »nur des ganzen Landes allgemeines Wohl und Bestes ohne 
Rücksicht auf besondere Stände und Klassen, nach Ueberzeugung 
zu berathen«. Die Vertretung soll, auch wenn sie nach Ständen 
gegliedert ist, eine nationale sein und die Einheit des Volkes und 
Staates, nicht das Auseinandergehen in ständische Sonderinteressen 
darstellen. Ein Blick in die geschichtliche Entwickelung des letzten 
Jahrhundertes lehrt uns freilich, dass sich auch in der Zusammen- 
setzung der neuern Vertretungskörper das ständische Princip immer 
mehr verliert. An seine Stelle trat hie und da eine Vertretung nach 
Interessengruppen, ein Vermögenscensus, seit dem Jahre 1848 so- 
gar vielfach das allgemeine unbeschränkte Wahlrecht aller Staats- 
bürger, welches, trotz schwerer politischen Bedenken und seines 
atomistischen Charaktersl, immer tiefer in die Verfassungen der 
deutschen Staaten einzudringen im Begriffe steht. Ob sich auf 
dieses mechanische Kopfzahlsystem dauernde staatliche Institutionen 
gründen lassen, ist freilich eine andere Frage. 
$ 173. 
II. Grundgedanke und juristischer Charakter der heutigen Volks- 
vertretung. 
Um die staatsrechtliche Stellung der Volksvertretung in den 
deutschen Einzelstaaten festzustellen, sind drei Beziehungen der- 
selben ins Auge zu fassen, und zwar die zum vertretenen Volke. 
die zum Monarchen oder Staatsoberhaupte, die zum Staate in 
seinem Gesammtorganismus. 
30*
	        

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