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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
lehrbuch_staatsrecht
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
lehrbuch_staatsrecht_0002
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht
Author:
Schulze, Hermann
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf & Härtel
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1886
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Specieller Theil. Von den einzelnen Organen und Funktionen des deutschen Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweite Abtheilung. Von den Funktionen der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Von der Verwaltung des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Das Kriegswesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Der persönliche Militärdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A) Gesetzliche Wehrpflicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Allgemeine Wehrpflicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes
  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)
  • Title page
  • Blank page
  • Bemerkung der Verlagshandlung.
  • Blank page
  • Contents
  • Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
  • Allgemeiner Theil. Vom deutschen Reiche überhaupt.
  • Specieller Theil. Von den einzelnen Organen und Funktionen des deutschen Reiches.
  • Erste Abtheilung. Von den Organen des deutschen Reiches.
  • Zweite Abtheilung. Von den Funktionen der Reichsgewalt.
  • Erstes Kapitel. Von der Reichsgesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. Von der Reichsjustiz.
  • Drittes Kapitel. Von der Verwaltung des Reiches.
  • Erster Titel. Von der Verwaltung der Reichsfinanzen.
  • Zweiter Titel. Innere Verwaltung im engeren Sinne.
  • Dritter Titel. Das Kriegswesen des Reiches.
  • I. Geschichtliche Entwicklung des deutschen Kriegswesens.
  • II. Allgemeine staatsrechtliche Grundlagen des heutigen deutschen Kriegswesens.
  • III. Gliederung der deutschen Kriegsmacht.
  • IV. Der persönliche Militärdienst.
  • A) Gesetzliche Wehrpflicht.
  • Allgemeine Wehrpflicht.
  • Die Aushebung.
  • Die aktive Dienstpflicht.
  • Die Soldaten des Beurlaubtenstandes.
  • B) Freiwilliger Eintritt in den Militärdienst.
  • C) Besondere Rechte der Militärpersonen.
  • D) Pensionswesen der Militärpersonen.
  • V. Sachliche Leistungen für das Kriegswesen des Reiches.
  • Vierter Titel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Anhang. Elsass-Lothringen.
  • Register.
  • Blank page

Full text

292 II. Von den Funktionen der Reichsgewalt. 
mehr zum deutschen Militürdienst herangezogen, wohl aber der 
Strafe des $& 140 des Reichsstrafgesetzbuches unterworfen wer- 
den. Eine Ausnahme von dem Satze, dass nur Reichsangehörige 
zum deutschen Militärdienste herangezogen werden können, findet 
in Betreff der sogenannten staatlosen Personen statt. »Personen, 
welche das Reichsgebiet verlassen, die Reichsangehörigkeit verloren, 
eine andere Staatsangehörigkeit aber nicht erworben oder wieder 
verloren haben, sind, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt in 
Deutschland wieder nehmen, auch in Deutschland militärpflichtig; 
dasselbe gilt von den Söhnen ausgewanderter aber wieder in das 
deutsche Reich zurückgekehrter Personen, sofern die Söhne keine 
andere Staatsangehörigkeit erworben haben, ebenso von Ausgewan- 
derten, welche zwar eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat- 
ten, aber vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder Reichsangehörige 
geworden sind«, 
Andere Strafbestimmungen, welche sich auf die Erfüllung der 
gesetzlichen Wehrpflicht beziehen, sind gegen Selbstverstümmelung 
$ 142) und Täuschung der Ersatzbehörde ($ 143) gerichtet. 
6 346. 
Die Aushebung!. 
»Die Militärpflicht ist die Pflicht, sich der Aushebung für das 
stehende Heer oder die Flotte zu unterwerfen«. Die Mihtärpflicht 
begründet an sich noch nicht das militärische Dienstverhältniss, 
sondern verpflichtet nur zu gewissen Handlungen, welche dazu be- 
stimmt sind, die Aushebung zum Militärdienst zu ermöglichen oder 
zu erleichtern. Die Militärpflicht beginnt mit dem ersten Januar 
desjenigen Jahres, in welchem der Wehrpflichtige das zwanzigste 
Jahr vollendet, sie legt die Pflicht auf, sich zu melden und sich zu 
stellen (Meldungs- und Gestellungspflicht). »Die Militär- 
pflichtügen und die Angehörigen haben die Meldung zur Stamm- 
rolle nach Maassgabe der bestehenden Vorschriften zu bewirkens 
‘Militärgesetz $ 3). »Jeder Militärpflichtige ist in dem Aushebungs- 
bezirke, in welchem er seinen dauernden Aufenthalt oder in Er- 
mangelung eines solchen seinen Wohnsitz hat, gestellungspflichtig«. 
Die Gemeinden oder gleichartige Verbände haben unter der Kon- 
trolle der Ersatzbehörden Stammrollen über alle Wehrpflichtigen 
1, Meyer, „nenraltungsrecht B. IL 5 207. Laband a.a.O. B. II.$ Su. 
Zorna.a.0.8.3
	        

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