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Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Monograph

Persistent identifier:
lehrplaene_preussen_1913
Title:
Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
Place of publication:
Halle a. d. Saale
Publisher:
Buchhandlung des Waisenhauses
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1913
Edition title:
Achter Abdruck, ergänzt durch einige Ministerial-Erlasse.
Scope:
146 Seiten
DDC Group:
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Nebst den Bestimmungen über die Versetzungen und Prüfungen.

Chapter

Title:
Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
  • Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.
  • Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.
  • Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Bestimmungen über die Schlußprüfung an den sechstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Ordnung der Prüfung von Extraneern behufs Nachweises der Reife für Prima.
  • Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
  • Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler von Realgymnasien und Oberrealschulen in den alten Sprachen.
  • Höhe der von fremden Prüflingen an den neun- und sechsstufigen höheren Schulen zu zahlenden Prüfungsgebühren.
  • Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium.
  • Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner einer höheren Lehranstalt.
  • Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen.
  • Ausnahmsweise Zuerkennung der Reife für die Unterprima an Schüler der Obersekunda nach anderthalbjährigem Besuche dieser Klasse.
  • Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
  • Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
  • Einführung des biologischen Unterrichts in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Linearzeichenunterricht an den Realanstalten.
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
  • Abschlußprüfungen an den sogen. Rektoratschulen.
  • Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien.
  • Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
  • Behandlung der schriftlichen Klassenarbeiten bei den höheren Lehranstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Oberrealschulen.
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Full text

Ordnung der Reifeprüfung. 101 
Anlage B. 
Für die den fremden Prüflingen bei den Gymnasien, Real- 
zymnasien und Oberrealschulen auszustellenden Reifezeugnisse sind 
folgende Abänderungen des Vordruckes in Anlage A erforderlich: 
1. Die den Besuch der Anstalt betreffende Angabe am Schlusse 
der Personalien des Prüflings ist durch die Angabe seines bisherigen 
Bildungsganges zu ersetzen. Hinzuzufügen ist: Er wurde de. 
(GBezeichnung der Austalh) durch Verfügung des Königlichen Pro- 
vinzial-Schulkollegtums z...4 vom. tkeen... 19.. zur 
Prüfung überwiesen. Gegebenen Falles (vergl. § 4, 3 und § 13, 1) 
ist der Vermerk daran anzuschließen, daß dem Prüflinge von der be- 
treffenden Heimatsbehörde die Erlaubnis zur Ablegung der Reife- 
prüfung in Preußen nachweislich erteilt worden ist. 
2. Die Überschrift zu I ist zu ersetzen durch: Sittliches Verhalten. 
— Uüber die Fassung des aufzunehmenden Urteils vergl. § 16, 6. 
3. Der Schlußsatz ist den Verhältnissen entsprechend zu kürzen. 
4. Betreffs der Unterschrift der Zeugnisse ist zu beachten, daß 
dei den Prüfungen fremder Prüflinge Vertreter der Patronatsbehörde 
nicht zu beteiligen find (vergl. § 3, 3). 
 
	        

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