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Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Monograph

Persistent identifier:
lehrplaene_preussen_1913
Title:
Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
Place of publication:
Halle a. d. Saale
Publisher:
Buchhandlung des Waisenhauses
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1913
Edition title:
Achter Abdruck, ergänzt durch einige Ministerial-Erlasse.
Scope:
146 Seiten
DDC Group:
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Nebst den Bestimmungen über die Versetzungen und Prüfungen.

Chapter

Title:
Ordnung der Prüfung von Extraneern behufs Nachweises der Reife für Prima.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
  • Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.
  • Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.
  • Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Bestimmungen über die Schlußprüfung an den sechstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Ordnung der Prüfung von Extraneern behufs Nachweises der Reife für Prima.
  • Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
  • Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler von Realgymnasien und Oberrealschulen in den alten Sprachen.
  • Höhe der von fremden Prüflingen an den neun- und sechsstufigen höheren Schulen zu zahlenden Prüfungsgebühren.
  • Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium.
  • Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner einer höheren Lehranstalt.
  • Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen.
  • Ausnahmsweise Zuerkennung der Reife für die Unterprima an Schüler der Obersekunda nach anderthalbjährigem Besuche dieser Klasse.
  • Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
  • Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
  • Einführung des biologischen Unterrichts in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Linearzeichenunterricht an den Realanstalten.
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
  • Abschlußprüfungen an den sogen. Rektoratschulen.
  • Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien.
  • Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
  • Behandlung der schriftlichen Klassenarbeiten bei den höheren Lehranstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Oberrealschulen.
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Full text

Ordnung der Prüfung von Extraneern bebufs 
Kachweises der Reife für Prima. 
Berlin, den 8. Juli 1902. 
Mit Rücksicht auf die Gesichtspunkte, welche in den Lehrplänen 
und Lehraufgaben für die höheren Schulen von 1901 und in den mit 
ihnen zusammenhängenden Anordnungen zur Geltung gelangt sind, finde 
ich mich veranlaßt, auch die Bestimmungen über die Prüfung so- 
genannter Extraneer behufs Nachweises der Reife 
für die Prima einer Vollanstalt vom 11. November 1893 
— U. II. 2368 — (Bentralbl. 1894 S. 269) den jetzigen Verhältnissen 
entsprechend abzuändern. 
Nachdem die Königlichen Provinzial-Schulkollegien Gelegenheit ge- 
habt haben sich zur Sache zu äußern, und nachdem ihre Vorschläge 
und Münsche hier eingehend erwogen worden sind, ordne ich hierdurch 
an, daß vom 1. Januar 1903 ab an Stelle des oben bezeichneten 
Runderlasses folgende Bestimmungen treten: 
1. Wer, ohne Schüler eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums 
oder einer Oberrealschule zu sein und ohne die Aufnahme in eine 
dieser Anstalten nachzusuchen, ein Zeugnis der Reife für Prima er- 
werben will, hat sich unter Darlegung seines Bildungsganges, der die 
letzten Schul- und Privatzeugnisse über den empfangenen Unterricht 
beizufügen sind, und unter Ausweis über sein sittliches Verhalten bei 
dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium zu melden, dessen Amts- 
bereiche er durch den Wohnort der Eltern oder durch den Ort der 
von ihm zuletzt besuchten öffentlichen Schule angehört; dabei ist auch 
bestimmt anzugeben, ob und wo er schon früher den Versuch gemacht 
hat, das Zeugnis der Reife für die Prima durch Ablegung einer 
Prüfung zu erwerben. 
Betreffs des Zeitpunktes der Zulassung zu dieser Prüfung bleiben 
die Bestimmungen des Runderlasses vom 29. Oktober 1874 — U. II. 
5472 — (Wiese-Kübler, Verordnungen und Gesetze, Teil I S. 447) in 
Kraft. Hinsichtlich des Verfahrens bei Meldungen nichtpreußischer Be-
	        

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