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Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Monograph

Persistent identifier:
lehrplaene_preussen_1913
Title:
Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
Place of publication:
Halle a. d. Saale
Publisher:
Buchhandlung des Waisenhauses
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1913
Edition title:
Achter Abdruck, ergänzt durch einige Ministerial-Erlasse.
Scope:
146 Seiten
DDC Group:
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Nebst den Bestimmungen über die Versetzungen und Prüfungen.

Chapter

Title:
Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
  • Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.
  • Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.
  • Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Bestimmungen über die Schlußprüfung an den sechstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Ordnung der Prüfung von Extraneern behufs Nachweises der Reife für Prima.
  • Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
  • Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler von Realgymnasien und Oberrealschulen in den alten Sprachen.
  • Höhe der von fremden Prüflingen an den neun- und sechsstufigen höheren Schulen zu zahlenden Prüfungsgebühren.
  • Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium.
  • Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner einer höheren Lehranstalt.
  • Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen.
  • Ausnahmsweise Zuerkennung der Reife für die Unterprima an Schüler der Obersekunda nach anderthalbjährigem Besuche dieser Klasse.
  • Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
  • Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
  • Einführung des biologischen Unterrichts in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Linearzeichenunterricht an den Realanstalten.
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
  • Abschlußprüfungen an den sogen. Rektoratschulen.
  • Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien.
  • Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
  • Behandlung der schriftlichen Klassenarbeiten bei den höheren Lehranstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Oberrealschulen.
  • Advertising

Full text

108 Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima. 
Für das bei der Ausstellung derartiger Zeugnisse zu beobachtende 
Verfahren war bisher der vorlette Absatz des Runderlasses vom 11. No- 
vember 1893 — U. II. 2368 — (Zentralblatt 1894 S. 269) nebst den 
Runderlassen vom 22. November 1898 — U. II. 2896 — Gentralblatt 
1898 S.779) und vom 7. Juni 1899 — U. II. 1444 — (Zentralblatt 
1899 S. 659) maßgebend. Da die dort gegebenen Vorschriften mit den 
„Bestimmungen über die Bersetzung der Schüler an den höheren Lehr- 
anstalten“ vom 25. Oktober 1901 (Zentralblatt 1901 S.879) nicht mehr 
in vollem Einklang stehen, ordne ich hiermit unter Aufhebung der oben 
bezeichneten Runderlasse zusammenfassend folgendes an: 
Schülern der Obersekunda einer höheren Lehranstalt, denen auf 
Grund der „Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den 
höheren Lehranstalten“ vom 25. Oktober 1901 die Reife für Prima ord- 
nungsmäßig zuerkannt worden ist, wird bei ihrem Abgange von der 
Schule auf Wunsch an Stelle des Abgangszeugnisses ein besonderes 
„Zeugnis der Reife für Prima“ ausgestellt, für dessen Ausfertigung 
sortan folgende Punkte genau zu beachten sind: 
1. Die Überschrift lautet (nach Bezeichnung der Anstalt): „Zeugnis 
der Reife für Prima“. 
2. Die Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Schülers 
sind in der Form zu machen, welche in der „Ordnung der Reifeprüfung 
an den neunstufigen höheren Schulen“ vom 27. Oktober 1901 (in An- 
lage A) vorgeschrieben ist. 
3. Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Lehr- 
fächern ist § 3 der oben bezeichneten „Bestimmungen“ vom 25. Oktober 
1901 maßgebend. Insbesondere ist unbedingt darauf zu halten, daß 
dieselbe, mag sie ausführlicher begründet sein oder nicht, am Schlusse 
in eines der dort vorgeschriebenen fünf Prädikate — ohne jeden Zu- 
satz — zusammengefaßt wird. 
4. Anzugeben ist das Datum des Konferenzbeschlusses, durch den 
die Versetzung erfolgt ist, z. B. „Er ist durch Konferenzbeschluß vom 
...... in die Prima versetzt worden.“ Die bloße Erklärung der Reife 
für Prima, ohne daß die wirklich erfolgte Versetzung festgestellt würde, 
hat keine Bedeutung. 
5. Das Zeugnis erhält die Unterschrift „Direktor und Lehrer- 
kollegium“ und ist zu zeichnen von dem Direktor und dem Ordinarius 
der Obersekunda, welcher der Schüler angehört hat. 
Daß hinsichtlich der Prädikate für die Leistungen in den einzelnen 
Lehrfächern sowie hinsichtlich der Unterschrift ein Unterschied besteht 
zwischen dem „Zeugnis der Reife für Prima“, wie es einem eigenen 
Schüler der Anstalt auszustellen ist, und wie es bei sog. Extraneern 
(nach dem Runderlaß vom 8. Juli 1902 U. II. 1466 — unter 3 und 
  
 
	        

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