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Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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Monograph

Persistent identifier:
lehrplaene_preussen_1913
Title:
Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
Subtitle:
Nebst den Bestimmungen über die Versetzungen und Prüfungen.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Lehrplan
Place of publication:
Halle a. d. Saale
Publishing house:
Buchhandlung des Waisenhauses
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1913
Edition title:
Achter Abdruck, ergänzt durch einige Ministerial-Erlasse.
Scope:
146 Seiten
DDC Group:
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
  • Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.
  • Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.
  • Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Bestimmungen über die Schlußprüfung an den sechstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Ordnung der Prüfung von Extraneern behufs Nachweises der Reife für Prima.
  • Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
  • Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler von Realgymnasien und Oberrealschulen in den alten Sprachen.
  • Höhe der von fremden Prüflingen an den neun- und sechsstufigen höheren Schulen zu zahlenden Prüfungsgebühren.
  • Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium.
  • Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner einer höheren Lehranstalt.
  • Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen.
  • Ausnahmsweise Zuerkennung der Reife für die Unterprima an Schüler der Obersekunda nach anderthalbjährigem Besuche dieser Klasse.
  • Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
  • Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
  • Einführung des biologischen Unterrichts in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Linearzeichenunterricht an den Realanstalten.
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
  • Abschlußprüfungen an den sogen. Rektoratschulen.
  • Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien.
  • Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
  • Behandlung der schriftlichen Klassenarbeiten bei den höheren Lehranstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Oberrealschulen.
  • Advertising

Full text

Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler. 109 
6 — s. oben S. 537 —) zu lauten hat, findet seine Erklärung in der 
Verschiedenheit der dabei zu berücksichtigenden Verhältnisse. Im übrigen 
ist für alle derartigen Zeugnisse derselbe Vordruck anwendbar. 
Schließlich nehme ich Anlaß ausdrücklich zu bemerken, daß für die 
Entscheidung über die Versetzung der von dem Schüler gewählte Beruf 
nicht in Frage kommen darf; namentlich darf die Zuerkennung derselben 
nicht durch die Rücksicht darauf beeinflußt werden, daß der Schüler mit 
der Reife für Prima die Schule überhaupt zu verlassen beabsichtigt. 
Die Königlichen Provinzial - Schulkollegien beauftrage ich, nach 
Maßgabe des Vorstehenden das Erforderliche zu veranlassen, dabei auch 
wiederholt einzuschärfen, daß Schüler, welche nach der Versetzung in die 
Prima die Anstalt verlassen, um in den Militärdienst auf Beförderung 
einzutreten, bei der Meldung zur Portepeefähnrichsprüfung nicht ein 
„Abgangszeugnis“, sondern ein „Zeugnis der Reife für Prima“ vor- 
zulegen haben. 
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
Im Auftrage: Köpke. 
  
  
prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis 
abgegangener Schüler von Realgymnasien und Ober- 
realschulen in den alten Sprachen. 
Berlin, den 22. November 1902. 
Durch den Runderlaß vom 1. November 1901 — U. LI. 3225 — 
(Zentralbl. S. 933), mit welchem die Ordnung der Reifeprüfung an den 
neunstufigen höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien und Ober- 
realschulen) vom 27. Oktober 1901 veröffentlicht worden ist, waren die 
Bestimmungen der Prüfungsordnungen vom 6. Januar 1892 (in § 18) 
über die „Ergänzungsprüfungen“ einstweilen in Kraft belassen. 
Nachdem inzwischen die Verhandlungen über die anderweitige 
Ordnung der Berechtigungen ihren Abschluß gefunden haben, wird 
nunmehr bezüglich dieser Prüfungen unter Aufhebung der bisherigen 
Vorschriften folgendes bestimmt: 
1. Wer das Reifezeugnis einer preußischen oder als gleichstehend 
anerkannten außerpreußischen deutschen Oberrealschule besitzt, erwirbt# 
das Reifezeugnis eines Realgymnasiums durch Ablegung einer Prüfung 
im Loateinischen.
	        

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