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Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Monograph

Persistent identifier:
lehrplaene_preussen_1913
Title:
Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
Place of publication:
Halle a. d. Saale
Publisher:
Buchhandlung des Waisenhauses
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1913
Edition title:
Achter Abdruck, ergänzt durch einige Ministerial-Erlasse.
Scope:
146 Seiten
DDC Group:
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Nebst den Bestimmungen über die Versetzungen und Prüfungen.

Chapter

Title:
Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler von Realgymnasien und Oberrealschulen in den alten Sprachen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
  • Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.
  • Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.
  • Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Bestimmungen über die Schlußprüfung an den sechstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Ordnung der Prüfung von Extraneern behufs Nachweises der Reife für Prima.
  • Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
  • Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler von Realgymnasien und Oberrealschulen in den alten Sprachen.
  • Höhe der von fremden Prüflingen an den neun- und sechsstufigen höheren Schulen zu zahlenden Prüfungsgebühren.
  • Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium.
  • Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner einer höheren Lehranstalt.
  • Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen.
  • Ausnahmsweise Zuerkennung der Reife für die Unterprima an Schüler der Obersekunda nach anderthalbjährigem Besuche dieser Klasse.
  • Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
  • Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
  • Einführung des biologischen Unterrichts in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Linearzeichenunterricht an den Realanstalten.
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
  • Abschlußprüfungen an den sogen. Rektoratschulen.
  • Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien.
  • Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
  • Behandlung der schriftlichen Klassenarbeiten bei den höheren Lehranstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Oberrealschulen.
  • Advertising

Full text

Höhe der von fremden Prüflingen zu zahlenden Prüfungsgebühren. 111 
findet weder eine Ausschließung noch eine Befreiung von der münd- 
lichen Prüfung statt. 
7. Bei der Beurteilung des Prüfungsergebnisses kann in zweifel- 
haften Fällen auf das von dem Prüflinge bereits erworbene Reife- 
zeugnis Rücksicht genommen werden. Wird die Prüfung für bestanden 
erklärt, so hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu veranlassen, 
daß dem Reifezeugnisse des Prüflings ein Vermerk unter Beidrückung 
des Amtssiegels angefügt wird, welcher angibt, wann und in welchen 
Fächern sich dieser der Prüfung unterzogen hat, und der mit den 
Worten abzuschließen ist: „Er hat die Prüfung bestanden und sich damit 
das Reifezeugnis eins erworben“. 
Eine Wiederholung der Prüfung darf nur einmal stattfinden. Die 
Kommission ist berechtigt nach Befinden zu bestimmen, daß diese 
Wiederholung erst nach Verlauf eines Jahres erfolgen darf. 
8. Die Prüfungsgebühren betragen im Falle 1 zwanzig, im Falle 
2 dreißig Mark und sind vor dem Beginne der schriftlichen Prüfung an 
das Sekretariat der Prüfungskommission einzuzahlen. 
9. Die vorstehenden Bestimmungen treten zugleich mit der Ord- 
nung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen vom 
27. Oktober 1901 in Kraft. 
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
Studt. 
  
  
  
Döhe der von fremden Prüflingen an den 
neun= und sechsstusigen höheren Schulen zu zahlenden 
Prüfungsgebühren. 
Berlin, den 24. November 1902. 
Im Verfolg der Erlasse vom 30. Oktober 1901 — U. II. 3440 — 
und vom 1. November 1901— U. II. 3225 — (Zentralbl. S. 950 und 
933) bestimme ich bezüglich der von den fremden Prüflingen (§ 16 der 
Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen vom 
27. Oktober 1901 und § 6 der Bestimmungen über die Schlußprüfung 
an den sechsstufigen höheren Schulen vom 29. Oktober 1901) für die 
Prüfung zu zahlenden Gebühr: 
1. Die Prüfungsgebühr beträgt bei den neunstufigen höheren 
Lehranstalten 40 Mk., bei den sechsstufigen höheren Lehranstalten 
25 Mk. « 
 
	        

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