Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Monograph

Persistent identifier:
lehrplaene_preussen_1913
Title:
Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
Place of publication:
Halle a. d. Saale
Publisher:
Buchhandlung des Waisenhauses
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1913
Edition title:
Achter Abdruck, ergänzt durch einige Ministerial-Erlasse.
Scope:
146 Seiten
DDC Group:
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Nebst den Bestimmungen über die Versetzungen und Prüfungen.

Chapter

Title:
Höhe der von fremden Prüflingen an den neun- und sechsstufigen höheren Schulen zu zahlenden Prüfungsgebühren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
  • Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.
  • Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.
  • Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Bestimmungen über die Schlußprüfung an den sechstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Ordnung der Prüfung von Extraneern behufs Nachweises der Reife für Prima.
  • Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
  • Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler von Realgymnasien und Oberrealschulen in den alten Sprachen.
  • Höhe der von fremden Prüflingen an den neun- und sechsstufigen höheren Schulen zu zahlenden Prüfungsgebühren.
  • Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium.
  • Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner einer höheren Lehranstalt.
  • Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen.
  • Ausnahmsweise Zuerkennung der Reife für die Unterprima an Schüler der Obersekunda nach anderthalbjährigem Besuche dieser Klasse.
  • Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
  • Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
  • Einführung des biologischen Unterrichts in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Linearzeichenunterricht an den Realanstalten.
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
  • Abschlußprüfungen an den sogen. Rektoratschulen.
  • Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien.
  • Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
  • Behandlung der schriftlichen Klassenarbeiten bei den höheren Lehranstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Oberrealschulen.
  • Advertising

Full text

112 Zulassung der Abiturienten von Realschulen zum Rechtsstudium. 
2. Die Gebühr ist vor Beginn der schriftlichen Prüfung an die 
Anstaltskasse zu zahlen. 
3. Diese Bestimmungen treten zum Ostertermine 1903 in Kraft. 
4. Wegen der Verwendung der Gebühr bleibt weitere Verfügung 
vorbehalten. 
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
Studt. 
Sulassung der Abiturienten von deutschen 
Bealgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum 
Nechtsstudium. 
Berlin, den 19. August 1903. 
Bei der Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien 
und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium (Bekanntmachung 
vom 1. Februar 1902, Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsver- 
waltung Seite 275) ist der Vorbehalt gemacht, daß es diesen Studierenden 
bei eigener Verantwortung überlassen bleibe, sich die für ein gründ- 
liches Verständnis der Quellen des römischen Rechts erforderlichen 
sprachlichen und sachlichen Vorkenntnisse anderweit anzueignen. Das 
gleiche ist für diejenigen Gymnasialabiturienten bestimmt, deren Reife- 
zeugnis im Lateinischen nicht mindestens das Prädikat „genügend“ 
aufweist. 
Inzwischen sind bei der Mehrzahl der preußischen und auch bei 
einzelnen außerpreußischen Universitäten besondere sprachliche Vor- 
kurse eingerichtet worden, welche geeignet sind, jene für ein erfolgreiches 
Rechtsstudium notwendige Ergänzung der Vorbildung zu vermitteln, 
nämlich zwei einsemestrige Kurse zur sprachlichen Einführung in die 
Quellen des römischen Rechts und ein einsemestriger, für realistisch vor- 
gebildete Studierende der juristischen, medizinischen und philosophischen 
Fakultät bestimmter Anfängerkursus im Griechischen. 
Der Besuch dieser Vorkurse ist den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten 
Studierenden nachdrücklich zu empfehlen. Das gleiche gilt von den in 
Absatz 1 Satz 2 erwähnten Gymnasialabiturienten mit der Maßgabe, 
daß sich bei diesen die Empfehlung nur auf die Kurse zur sprachlichen 
Einführung in die Quellen des römischen Rechts zu beziehen hat. So- 
dann ist folgendes zu beachten: 
 
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.