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Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Monograph

Persistent identifier:
lehrplaene_preussen_1913
Title:
Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
Place of publication:
Halle a. d. Saale
Publisher:
Buchhandlung des Waisenhauses
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1913
Edition title:
Achter Abdruck, ergänzt durch einige Ministerial-Erlasse.
Scope:
146 Seiten
DDC Group:
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Nebst den Bestimmungen über die Versetzungen und Prüfungen.

Chapter

Title:
Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
  • Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.
  • Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.
  • Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Bestimmungen über die Schlußprüfung an den sechstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Ordnung der Prüfung von Extraneern behufs Nachweises der Reife für Prima.
  • Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
  • Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler von Realgymnasien und Oberrealschulen in den alten Sprachen.
  • Höhe der von fremden Prüflingen an den neun- und sechsstufigen höheren Schulen zu zahlenden Prüfungsgebühren.
  • Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium.
  • Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner einer höheren Lehranstalt.
  • Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen.
  • Ausnahmsweise Zuerkennung der Reife für die Unterprima an Schüler der Obersekunda nach anderthalbjährigem Besuche dieser Klasse.
  • Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
  • Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
  • Einführung des biologischen Unterrichts in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Linearzeichenunterricht an den Realanstalten.
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
  • Abschlußprüfungen an den sogen. Rektoratschulen.
  • Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien.
  • Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
  • Behandlung der schriftlichen Klassenarbeiten bei den höheren Lehranstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Oberrealschulen.
  • Advertising

Full text

Zulassung der Abiturienten von Realschulen zum Rechtsstudium. 113 
1. Die Oberrealschulabiturienten sind zu den Kursen zur sprach- 
tichen Einführung in die Quellen des römischen Rechts nur dann zu- 
zulassen, wenn sie sich bei dem Leiter des Kursus darüber auszuweisen 
vermögen, daß sie lateinische Sprachkenntnisse sich in dem ungefähren 
Umfange angeeignet haben, welcher der Reife für die Prima eines Real- 
Lymnasiums entspricht. 
2. Die Zulassung zum zweiten Kursus zur sprachlichen Einführung 
in die Quellen des römischen Rechts setzt den erfolgreichen Besuch des 
ersten Kursus voraus. 
8. Es empfiehlt sich, daß die Studierenden die Vorkurse innerhalb 
der drei ersten Semester und den Anfängerkursus im Greiechischen, 
wenn nicht schon früher, so doch jedenfalls vor dem zweiten Kursus zur 
sprachlichen Einführung in die Quellen des römischen Rechts hören. 
4. Den Teilnehmern an den Vorkursen ist am Schlusse des 
Semesters von dem Leiter ein Zeugnis über Fleiß und Erfolg nach 
dem anliegenden Muster auszustellen. 
5. Die Zahl der Teilnehmer an den Vorkursen ist auf 25 zu be- 
schränken. 
Dieser Erlaß ist durch Anschlag am schwarzen Brett zur Kenntnis 
der Studierenden zu bringen. 
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
In Vertretung: Wever. 
  
  
Universität ... . . .. .. . . 6 e halbjahr 
Beugnis 
über die Teilnahhonnn .. 
Herr stud. jur. hat an dem vorbezeichneten von mir 
gemäß den preußischen Bestimmungen abgehaltenen Kursus, zu welcher 
... ... Zuhörer zugelassen waren, mit .. . . .. Fleiß und . ..... 
Erfolg teilgenommen. Er hat dabei ... .. . Arbeiten geliefert, welche 
mit ihm besprochen und wie folgt beurteilt worden sind: ..... .... 
...... dden 
Lehrpläne 2c.
	        

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