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Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Monograph

Persistent identifier:
lehrplaene_preussen_1913
Title:
Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
Place of publication:
Halle a. d. Saale
Publisher:
Buchhandlung des Waisenhauses
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1913
Edition title:
Achter Abdruck, ergänzt durch einige Ministerial-Erlasse.
Scope:
146 Seiten
DDC Group:
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Nebst den Bestimmungen über die Versetzungen und Prüfungen.

Chapter

Title:
Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
  • Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.
  • Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.
  • Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Bestimmungen über die Schlußprüfung an den sechstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Ordnung der Prüfung von Extraneern behufs Nachweises der Reife für Prima.
  • Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
  • Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler von Realgymnasien und Oberrealschulen in den alten Sprachen.
  • Höhe der von fremden Prüflingen an den neun- und sechsstufigen höheren Schulen zu zahlenden Prüfungsgebühren.
  • Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium.
  • Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner einer höheren Lehranstalt.
  • Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen.
  • Ausnahmsweise Zuerkennung der Reife für die Unterprima an Schüler der Obersekunda nach anderthalbjährigem Besuche dieser Klasse.
  • Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
  • Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
  • Einführung des biologischen Unterrichts in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Linearzeichenunterricht an den Realanstalten.
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
  • Abschlußprüfungen an den sogen. Rektoratschulen.
  • Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien.
  • Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
  • Behandlung der schriftlichen Klassenarbeiten bei den höheren Lehranstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Oberrealschulen.
  • Advertising

Full text

Einführung biologischen Unterrichts. 119 
allgemeinen Lehrplane vorgesehenen wahlfreien Unterricht im Englischen 
in Anspruch zu nehmen. Es ist darauf hinzuwirken, daß die Be- 
teikigung an ihm überall gleichmäßig, namentlich auch durch die Aus- 
wahl der mit ihm zu betrauenden Lehrer und durch die Anordnung 
des Stundenplanes, in zweckmäßiger Weise gefördert wird. Auch wird 
wiederholt auf die Bestimmung der allgemeinen Lehrpläne hingewiesen, 
nach welcher es bei den Gymnasien zulässig ist, daß in den drei 
oberen Klassen (Obersekunda, Unterprima und Oberprima) an Stelle 
des verbindlichen Unterrichts im Französischen solcher Unterricht im 
Englischen mit je drei Stunden tritt, das Französische aber wahlfreier 
Lehrgegenstand mit je zwei Stunden wird. 
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
(gez.) Holle. 
An 
die Königlichen Provinzial -Schulkollegien. 
U I 1994. 
Einführung des biologischen Unterrichts in den oberen 
Rlassen der höheren Lehranstalten. 
Berlin, den 19. März 1908. 
Auf Grund der Berichte, welche auf meinen Erlaß vom 
14. September 1907 — U I 1788 — von den Provinzial-Schul- 
kollegien erstattet worden sind, bin ich geneigt, die Einführung bio- 
logischen Unterrichts unter den in dem bezeichneten Erlasse genannten 
Bedingungen zu genehmigen. In bezug auf die Ansetzung der Stunden- 
zahlen und die Auswahl der Fächer, denen einzelne Stenden zugunsten 
des biologischen Unterrichts entnommen werden können, wird den 
Direktoren und Lehrerkollegien ein weitgehendes Maß von Freiheit 
einzuräumen sein. 
Aus den eingehenden Gutachten der Provinzial-Schulkollegien 
werden folgende Gesichtspunkte zu allgemeiner Beachtung und Ver- 
wertung hervorgehoben. 
1. Bei dem in Aussicht genommenen biologischen Unterricht 
handelt es sich nicht um stoffliche Vollständigkeit oder um die Ver- 
mittlung abfragbaren Wissens sondern vielmehr darum, Interesse und 
Verständnis für biologische Betrachtungsweise zu wecken und den Sinn
	        

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