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Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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Monograph

Persistent identifier:
lehrplaene_preussen_1913
Title:
Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
Subtitle:
Nebst den Bestimmungen über die Versetzungen und Prüfungen.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Lehrplan
Place of publication:
Halle a. d. Saale
Publishing house:
Buchhandlung des Waisenhauses
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1913
Edition title:
Achter Abdruck, ergänzt durch einige Ministerial-Erlasse.
Scope:
146 Seiten
DDC Group:
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
  • Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.
  • Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.
  • Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Bestimmungen über die Schlußprüfung an den sechstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Ordnung der Prüfung von Extraneern behufs Nachweises der Reife für Prima.
  • Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
  • Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler von Realgymnasien und Oberrealschulen in den alten Sprachen.
  • Höhe der von fremden Prüflingen an den neun- und sechsstufigen höheren Schulen zu zahlenden Prüfungsgebühren.
  • Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium.
  • Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner einer höheren Lehranstalt.
  • Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen.
  • Ausnahmsweise Zuerkennung der Reife für die Unterprima an Schüler der Obersekunda nach anderthalbjährigem Besuche dieser Klasse.
  • Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
  • Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
  • Einführung des biologischen Unterrichts in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Linearzeichenunterricht an den Realanstalten.
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
  • Abschlußprüfungen an den sogen. Rektoratschulen.
  • Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien.
  • Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
  • Behandlung der schriftlichen Klassenarbeiten bei den höheren Lehranstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Oberrealschulen.
  • Advertising

Full text

Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen usw. 129 
deren höheren Lehranstalten, soweit es die Verhältnisse ermöglichen, 
weitere Versuche mit der Ausdehnung des naturgeschichtlichen Unter- 
richtes auf die Oberstufe gemacht werden. 
Dabei wird folgendes zu beachten sein: 
1. Durch Einführung des naturgeschichtlichen Unterrichtes in den 
Lehrplan der oberen Klassen höherer Lehranstalten darf eine Vermeh- 
rung der wöchentlichen Pflichtstunden oder der wahlfreien Stunden 
nicht herbeigeführt werden. 
2. Zur wahlfreien Einführung des bezeichneten Unterrichtes 
reicht die bisherige Stundenzahl an den Realanstalten aus, wenn der 
in dem Erlasse vom 10. März 1910 — U M 10 449 — (Bentrbl. 
1910, S. 552) gegebenen Anregung gemäß die dem Linearzeichnen 
zugewiesenen Lehraufgaben teils dem mathematischen, teils dem Zeichen- 
unterricht eingefügt und wenn die hiernach frei werdenden wahlfreien 
Stunden in den Klassen Obersekunda bis Oberprima für praktische 
Ubungen im Anschluß an den naturwissenschaftlichen, also auch für den 
naturgeschichtlichen Unterricht je nach Bedarf ganz oder teilweise ver- 
wendet werden. Die gleiche Möglichkeit bietet sich am Gymnasium 
in entsprechender Weise da, wo aus Mangel an hinreichender Betei- 
ligung der wahlfreie Unterricht im Hebräischen ausfällt. 
3. Wenn auch hiernach den Wünschen auf Eingliederung des 
maturgeschichtlichen Unterrichtes in den Lehrplan der Oberstufe durch 
Verwendung wahlfreier Stunden unter Umständen entsprochen werden 
kann, so wird doch die Berücksichtigung dieses Lehrgegenstandes im 
Pflichtunterricht, der allen Schülern zugute kommt, im allgemeinen 
vorzuziehen sein. 
a) Am Gymnasium läßt sich eine Zersplitterung des Inter- 
esses der Schüler durch Behandlung eines weiteren Lehrstoffs ver- 
meiden, wenn der Unterricht in der Naturgeschichte in den oberen 
Klassen in enge Verbindung mit dem physikalischen Unterricht gesetzt 
und also mit diesem möglichst in eine Hand gelegt wird. Es wird 
sich somit am Gymnasium um den weiteren Ausbau der bereits in 
den allgemeinen Lehrplänen von 1901 getroffenen Einrichtung han- 
deln, daß ein Teil der dem Physikunterricht zugewiesenen Stunden 
für einen physiologischen Kursus verwendet wird. Damit aber die 
gründliche Erledigung der physikalischen Lehraufgabe durch die stärkere 
Heranziehung biologischer Lehrstoffe keinen Abbruch erleidet, wird 
dann von der schon durch die Bemerkung zu den Lehrplänen I A er- 
teilten Ermächtigung Gebrauch zu machen sein, eine der vier mathe- 
matischen Lehrstunden der Physik zuzuweisen. Bei der Reifeprüfung 
kanen diese Maßnahme dadurch ihren Ausdruck finden, daß unter den 
für die schriftliche Bearbeitung gestellten Aufgaben eine dem physika- 
Tischen Gebiete entnommen wird. 
Lehrpläne 2c. 9
	        

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