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Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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Monograph

Persistent identifier:
lehrplaene_preussen_1913
Title:
Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
Subtitle:
Nebst den Bestimmungen über die Versetzungen und Prüfungen.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Lehrplan
Place of publication:
Halle a. d. Saale
Publishing house:
Buchhandlung des Waisenhauses
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1913
Edition title:
Achter Abdruck, ergänzt durch einige Ministerial-Erlasse.
Scope:
146 Seiten
DDC Group:
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
  • Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.
  • Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.
  • Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Bestimmungen über die Schlußprüfung an den sechstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Ordnung der Prüfung von Extraneern behufs Nachweises der Reife für Prima.
  • Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
  • Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler von Realgymnasien und Oberrealschulen in den alten Sprachen.
  • Höhe der von fremden Prüflingen an den neun- und sechsstufigen höheren Schulen zu zahlenden Prüfungsgebühren.
  • Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium.
  • Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner einer höheren Lehranstalt.
  • Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen.
  • Ausnahmsweise Zuerkennung der Reife für die Unterprima an Schüler der Obersekunda nach anderthalbjährigem Besuche dieser Klasse.
  • Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
  • Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
  • Einführung des biologischen Unterrichts in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Linearzeichenunterricht an den Realanstalten.
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
  • Abschlußprüfungen an den sogen. Rektoratschulen.
  • Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien.
  • Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
  • Behandlung der schriftlichen Klassenarbeiten bei den höheren Lehranstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Oberrealschulen.
  • Advertising

Full text

130 Naturgeschichtlicher Unterricht an den oberen Klassen usw. 
b) An den Realgymnasien ermöglicht der bis in die Unter- 
sekunda hinein fortgesetzte naturgeschichtliche Unterricht eine leichtere 
Anknüpfung. Hier kann dessen Weiterführung durch die oberen 
Klassen schon dadurch bewerkstelligt werden, daß im chemischen Unter- 
richt unter Einschränkung von rein-technischen und für den Fortschritt. 
der wissenschaftlichen Erkenntnis unwesentlichen Einzelheiten den An- 
weisungen der Lehrpläne gemäß die wichtigsten hygienischen Gesichts- 
punkte wie auch die Beziehungen zur Biologie und Geologie mehr in 
den Vordergrund gerückt werden. Liegt an einem Realgymnasium die- 
Möglichkeit für eine weitergehende Berücksichtigung der Naturgeschichte 
vor, so kann die Zahl der Chemiestunden dadurch auf je 3 erhöht 
werden, daß etwa in Jahres= oder Halbjahrsterminen abwechselnd- 
das Lateinische, die Mathematik und die Physik, an den nach dem 
Frankfurter Lehrplan eingerichteten Realgymnasien das Lateinische und. 
die Mathematik, je eine Wochenstunde an die Chemie abtreten. Im. 
Lateinischen würde dann eine etwa notwendig werdende Kürzung eher- 
die Lektüre als den grammatischen Lehrstoff zu treffen haben. 
Jc) An den Oberrealschulen, deren Eigenart auf einer gründ- 
lichen mathematisch-naturwissenschaftlichen Unterweisung beruht, wird- 
es eine besonders dankbare Aufgabe sein, die verschiedenen naturwissen- 
schaftlichen Lehrgebiete, Physik, Chemie, Biologie, Geologie und Erd- 
kunde in enge Beziehung zu setzen und zu einem einheitlichen, in sich. 
geschlossenen naturwissenschaftlichen Gesamtunterricht zusammenwirken zu- 
lassen. Wenn unter Verzicht auf minder wichtige Teile der natür- 
liche Zusammenhang der verschiedenen Erscheinungen gebührend hervor- 
gehoben und bei der Ausarbeitung des Lehrplans darauf Bedacht 
genommen wird, daß das eine Lehrgebiet dem anderen vorarbeitet, 
dann erst wird nicht nur der dem Lehrgegenstand innewohnende for- 
malbildende Wert zur vollen Geltung gebracht, sondern es wird auch. 
an Zeit gespart werden, so daß die den Naturwissenschaften (ein- 
schließlich der Erdkunde) auf der Oberstufe zur Verfügung stehenden. 
21 Stunden in der Regel als ausreichend angesehen werden können. 
In geeigneten Fällen kann aber das Französische oder das Englische- 
in den beiden Primen je eine Wochenstunde an die Naturwissenschaften 
abtreten. In der Reifeprüfung wird dann der für die eine der beiden. 
Sprachen vorgesehene Aussatz nach Maßgabe des Erlasses vom 9. Sep- 
tember 1910 (U I. 2874/09) durch eine kürzere freie Arbeit ersetzt 
werden können. 
In welcher Weise an den Realanstalten die vermehrten Unter- 
richtstunden auf die einzelnen naturwissenschaftlichen Lehrgebiete verteilt 
und inwieweit diese in einer Hand vereinigt werden, bleibt dem eigenen. 
Ermessen der Anstalten überlassen. Im übrigen darf erwartet werden, 
daß an solchen Anstalten, wo die persönlichen und sonstigen Verhält-
	        

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