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Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Monograph

Persistent identifier:
lehrplaene_preussen_1913
Title:
Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
Place of publication:
Halle a. d. Saale
Publisher:
Buchhandlung des Waisenhauses
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1913
Edition title:
Achter Abdruck, ergänzt durch einige Ministerial-Erlasse.
Scope:
146 Seiten
DDC Group:
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Nebst den Bestimmungen über die Versetzungen und Prüfungen.

Chapter

Title:
Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
  • Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.
  • Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.
  • Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Bestimmungen über die Schlußprüfung an den sechstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Ordnung der Prüfung von Extraneern behufs Nachweises der Reife für Prima.
  • Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
  • Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler von Realgymnasien und Oberrealschulen in den alten Sprachen.
  • Höhe der von fremden Prüflingen an den neun- und sechsstufigen höheren Schulen zu zahlenden Prüfungsgebühren.
  • Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium.
  • Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner einer höheren Lehranstalt.
  • Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen.
  • Ausnahmsweise Zuerkennung der Reife für die Unterprima an Schüler der Obersekunda nach anderthalbjährigem Besuche dieser Klasse.
  • Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
  • Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
  • Einführung des biologischen Unterrichts in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Linearzeichenunterricht an den Realanstalten.
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
  • Abschlußprüfungen an den sogen. Rektoratschulen.
  • Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien.
  • Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
  • Behandlung der schriftlichen Klassenarbeiten bei den höheren Lehranstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Oberrealschulen.
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Full text

132 Phöhysikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen. 
Pbrsükalische und chemische Arbeiten bei den 
Reifeprüfungen. 
Berlin, den 15. Februar 1911. 
Die in den Reifeprüfungen des Ostertermins 1910 an den 
preußischen Realgymnasien und Oberrealschulen angefertigten physi- 
kalischen und chemischen Arbeiten sind von den Königlichen Wissen- 
schaftlichen Prüfungskommissionen auf meine Veranlassung hin einer 
Durchsicht unterzogen worden. 
Von den Gutachtern wird im allgemeinen anerkannt, daß die 
Leistungen im physikalischen und chemischen Unterricht in den letzten 
Jahrzenten erfreulich gestiegen sind. Die gestellten Aufgaben sind 
der überwiegenden Mehrzahl nach zweckmäßig gewählt, von den 
Prüflingen mit ausreichendem Verständnis gelöst worden und lassen 
daher auf einen erfolgreichen und von wissenschaftlichem Geiste ge- 
tragenen Unterricht schließen. Man gewinnt aus den vorgelegten 
Arbeiten den Eindruck, daß die Schüler, soweit dies an den höheren 
Lehranstalten überhaupt erreichbar ist, auf allen Hauptgebieten der 
Physik und Chemie mit den grundlegenden Erscheinungen und Gesetzen 
befriedigend bekannt gemacht werden und daß sie beim Verlassen der 
Schule einen ausreichenden Uberblick über die wichtigeren physikalisch- 
chemischen Tatsachen mit ins Leben nehmen oder für das Spezial= 
studium auf die Hochschule mitbringen. 
Im einzelnen haben aber die Gutachter auch zu manchen, 
freilich vielfach von einander abweichenden Bemerkungen Anlaß ge- 
funden, auf die, soweit sie mir berechtigt scheinen, im folgenden ein- 
gegangen werden soll. 
Den verschiedenen Aufgaben, die dem physikalisch-chemischen 
Unterricht obliegen (Anleitung zum Beobachten und zur wahrheit- 
getreuen Wiedergabe des Wahrgenommenen, Ubermittlung einer Summe 
einzelner im Leben verwendbarer Kenntnisse, Einführung in den Zu- 
sammenhang der Naturerscheinungen und in das Werden und die 
Wege der naturwissenschaftlichen Erkenntnis) entspricht es, wenn in 
den Prüfungsarbeiten bald wichtige Erscheinungen und Versuche be- 
schrieben bald bekannte Gesetze abgeleitet oder deren Anwendung in 
Technik und Wissenschaft dargelegt, bald auch über engere oder weitere 
Gebiete ein zusammenfassender Überblick geboten wird. Ich beabsichtige 
daher nicht, die Auswahl der Aufgaben zu beschränken und sie, wie 
es von mehreren Seiten gewünscht worden ist, ganz in die Hand 
der Zentralbehörde zu legen. Denn bei der Vielheit der im natur- 
wissenschaftlichen Unterricht mit gleichem Anspruch auf Berücksichtigung 
auftretenden Stoffgebiete ist gerade auf der Oberstufe eine gewisse
	        

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