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Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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Monograph

Persistent identifier:
lehrplaene_preussen_1913
Title:
Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
Subtitle:
Nebst den Bestimmungen über die Versetzungen und Prüfungen.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Lehrplan
Place of publication:
Halle a. d. Saale
Publishing house:
Buchhandlung des Waisenhauses
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1913
Edition title:
Achter Abdruck, ergänzt durch einige Ministerial-Erlasse.
Scope:
146 Seiten
DDC Group:
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
  • Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.
  • Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.
  • Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Bestimmungen über die Schlußprüfung an den sechstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Ordnung der Prüfung von Extraneern behufs Nachweises der Reife für Prima.
  • Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
  • Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler von Realgymnasien und Oberrealschulen in den alten Sprachen.
  • Höhe der von fremden Prüflingen an den neun- und sechsstufigen höheren Schulen zu zahlenden Prüfungsgebühren.
  • Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium.
  • Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner einer höheren Lehranstalt.
  • Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen.
  • Ausnahmsweise Zuerkennung der Reife für die Unterprima an Schüler der Obersekunda nach anderthalbjährigem Besuche dieser Klasse.
  • Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
  • Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
  • Einführung des biologischen Unterrichts in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Linearzeichenunterricht an den Realanstalten.
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
  • Abschlußprüfungen an den sogen. Rektoratschulen.
  • Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien.
  • Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
  • Behandlung der schriftlichen Klassenarbeiten bei den höheren Lehranstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Oberrealschulen.
  • Advertising

Full text

Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reiseprüfungen. 133 
Freiheit in der Auswahl der eingehender zu behandelnden und daher 
wohl auch in der schriftlichen Reifeprüfung mehr zu berücksichtigenden 
Naturerscheinungen unentbehrlich, wenn eine kräftige Weiterentwicklung 
in methodischer Hinsicht gesichert sein soll. 
Es wird aber unbedingt darauf zu halten sein, daß in den 
schriftlichen Arbeiten nicht nur gedächtnismäßig angelerntes Wissen 
wiedergegeben wird, dessen übertriebene Anhäufung ohne jeden erzieh- 
lichen und geistig fördernden Wert ist, sondern daß das Thema den 
Prüflingen Gelegenheit bietet, nachzuweisen, wie weit sie in das 
Verständnis der Naturerscheinungen eingedrungen sind und wie weit 
sie den Sinn der Naturgesetze wirklich erfaßt haben. Denn was der 
Abiturient eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule in den 
Naturwissenschaften vor demjenigen eines Gymnasiums voraus haben 
soll, beruht nicht so sehr in dem größeren Umfang positiver Kenntnisse 
als in dem höheren Grade wirklicher Vertrautheit mit den physikalischen 
und chemischen Gesetzen, der Klarheit ihrer Auffassung und der Sicher- 
heit ihrer Anwendung. 
Soll dieses Ziel erreicht werden, so muß der Unterricht, der 
auch in den Naturwissenschaften auf ein bestimmtes Maß beständig 
aufweisbarer Kenntnisse nicht verzichten kann, ebenso wie an den 
Gymnasien so auch an den Realanstalten der Auswahl des unentbehr- 
lichen Gedächtnisstoffes die größte Sorgfalt angedeihen lassen. Die 
wichtigsten Gesetze müssen unter Zurückstellung aller Einzelheiten und 
Schwierigkeiten in einfacher und klarer Form eingeprägt und nach 
Möglichkeit in einen übersichtlichen Zusammenhang gebracht werden. 
Dabei ist vor allem eine zu weit gehende Berücksichtigung der theo- 
retischen Physik, die dem Hochschulunterricht überlassen bleiben kann, 
zu vermeiden. Anstatt auf theoretische Auseinandersetzungen Gewicht 
zu legen, soll der Unterricht mehr auf die Heranziehung und Behand- 
lung wirklich selbst erarbeiteten experimentellen Stoffes gerichtet sein. 
Er soll mehr die induktive Methode, die sich gerade in der Physik 
und Chemie vorbildlich zur Anschauung bringen läßt, hervorkehren, 
als sich von der Überschätzung deduktiver Erkenntnisse leiten lassen. 
Die Würnsche, die die Königlichen Wissenschaftlichen Prüfungskommissionen 
in bezug hierauf geäußert haben, liegen ganz in der Richtung der 
methodischen Bemerkungen zu den Lehrplänen vom 29. Mai 1901 
(Naturwissenschaften) und des Erlasses vom 13. Juni 1910 — 
UM720 — CGentrbl. S. 697). Die Berücksichtigung der in den 
Lehrplänen gegebenen Anweisungen wird hier und da in den gewählten 
Aufgaben noch vermißt. So stellen einzelne der bearbeiteten Themata 
an die Fassungskraft der Prüflinge zu hohe Anforderungen und lassen 
daher auch in ihrer an den Text des Lehrbuchs sich anlehnenden 
Ausarbeitung Zweifel aufkommen, ob für die geschilderten Erscheinungen
	        

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