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Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Monograph

Persistent identifier:
lehrplaene_preussen_1913
Title:
Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
Place of publication:
Halle a. d. Saale
Publisher:
Buchhandlung des Waisenhauses
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1913
Edition title:
Achter Abdruck, ergänzt durch einige Ministerial-Erlasse.
Scope:
146 Seiten
DDC Group:
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Nebst den Bestimmungen über die Versetzungen und Prüfungen.

Chapter

Title:
Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
  • Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.
  • Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.
  • Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Bestimmungen über die Schlußprüfung an den sechstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Ordnung der Prüfung von Extraneern behufs Nachweises der Reife für Prima.
  • Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
  • Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler von Realgymnasien und Oberrealschulen in den alten Sprachen.
  • Höhe der von fremden Prüflingen an den neun- und sechsstufigen höheren Schulen zu zahlenden Prüfungsgebühren.
  • Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium.
  • Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner einer höheren Lehranstalt.
  • Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen.
  • Ausnahmsweise Zuerkennung der Reife für die Unterprima an Schüler der Obersekunda nach anderthalbjährigem Besuche dieser Klasse.
  • Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
  • Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
  • Einführung des biologischen Unterrichts in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Linearzeichenunterricht an den Realanstalten.
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
  • Abschlußprüfungen an den sogen. Rektoratschulen.
  • Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien.
  • Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
  • Behandlung der schriftlichen Klassenarbeiten bei den höheren Lehranstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Oberrealschulen.
  • Advertising

Full text

Behandlung d. schriftlichen Klassenarbeiten b. d. höheren Lehranstalten. 135 
nicht die wünschenswerte Sorgfalt verwendet wird. So fehlen in 
den vorgelegten Arbeiten häufig Zeichnungen, wo sie zum Verständnis 
nötig gewesen wären. Auch sind einzelne Zeichnungen unzweckmäßig, 
weil sie das Wesentliche durch Hinzufügen unwesentlicher Einzelheiten 
verwirren; andere sonst gute Arbeiten weisen falsche Zeichnungen auf. 
Bei den chemischen Arbeiten verdient anerkennend hervorgehoben 
zu werden, daß mehrfach biologische und besonders auch geologische 
Aufgaben bearbeitet worden sind. Die spezielle Umgebung des Schul- 
ortes, die meist der geologischen Unterweisung zum Ausgangspunkte 
dient, hat hier und da recht geeigneten Stoff für die schriftliche 
Prüfung geliefert. 
An den Oberrealschulen soll nach der Reifeprüfungsordnung 
von 1901 bei der schriftlichen Prüfung eine Aufgabe aus der Phyfik 
oder der Chemie bearbeitet werden. Bei der Einreichung der Auf- 
gabenvorschläge sind in den einzelnen Provinzen Ungleichheiten insoweit 
hervorgetreten, als bald aus einem dieser Gebiete, bald aus beiden 
Fächern Themata eingereicht worden sind. Ich nehme daher Gelegenheit, 
mich ausdrücklich damit einverstanden zu erklären, daß dem Königlichen 
Kommissar jedesmal nur drei Aufgaben entweder aus der Physik 
oder aus der Chemie vorgeschlagen werden. Dem Königlichen Kom- 
missar wird es obliegen, für einen angemessenen Wechsel in der Be- 
rücksichtigung beider Fächer zu sorgen. 
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
Im Auftrag: Köpke. 
An 
die Königl Provinzialschulkollegien. 
UILI898. 
Behandlung der schriftlichen Klassenarbeiten 
bei den höheren Lehranstalten. 
Berlin, den 21. Oktober 1911. 
In den Lehrplänen von 1901 ist unter III, 6 Abs. 2 bestimmt, 
daß mit aller Entschiedenheit einer einseitigen Wertschätzung des so- 
genannten Extemporales entgegenzutreten ist. Trotz dieser Mahnung 
werden die vorgeschriebenen schriftlichen Klassenarbeiten noch immer 
vielfach als Hauptwertmesser der Leistungen der Schüler behandelt und 
so von den Lehrern, den Schülern und den Eltern eingeschätzt. Bei 
solcher Auffassung hängt Wohl und Wehe der Schüler von dem Aus- 
 
	        

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