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Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Monograph

Persistent identifier:
lehrplaene_preussen_1913
Title:
Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
Place of publication:
Halle a. d. Saale
Publisher:
Buchhandlung des Waisenhauses
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1913
Edition title:
Achter Abdruck, ergänzt durch einige Ministerial-Erlasse.
Scope:
146 Seiten
DDC Group:
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Nebst den Bestimmungen über die Versetzungen und Prüfungen.

Chapter

Title:
Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
  • Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.
  • Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.
  • Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Bestimmungen über die Schlußprüfung an den sechstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Ordnung der Prüfung von Extraneern behufs Nachweises der Reife für Prima.
  • Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
  • Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler von Realgymnasien und Oberrealschulen in den alten Sprachen.
  • Höhe der von fremden Prüflingen an den neun- und sechsstufigen höheren Schulen zu zahlenden Prüfungsgebühren.
  • Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium.
  • Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner einer höheren Lehranstalt.
  • Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen.
  • Ausnahmsweise Zuerkennung der Reife für die Unterprima an Schüler der Obersekunda nach anderthalbjährigem Besuche dieser Klasse.
  • Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
  • Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
  • Einführung des biologischen Unterrichts in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Linearzeichenunterricht an den Realanstalten.
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
  • Abschlußprüfungen an den sogen. Rektoratschulen.
  • Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien.
  • Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
  • Behandlung der schriftlichen Klassenarbeiten bei den höheren Lehranstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Oberrealschulen.
  • Advertising

Full text

138 Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten. 
Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten. 
Berlin, den 10. März 1910. 
Zum Berichte vom 22. Februar 1910. 
— — — Es wird zu erwägen sein, ob nicht die dem Linear= 
zeichnen zugewiesene Aufgabe nutzbringender als bisher gelöst werden 
kann, wenn dieses Unterrichtsfach in engere Beziehung zu dem mathe- 
matischen und zu dem Zeichenunterricht gebracht wird. Eine solche 
Teilung des Linearzeichnens und eine Angliederung seines theoretischen 
Teiles an den mathematischen und des praktischen Teiles an den ob- 
ligatorischen Zeichenunterricht lag auch in der Absicht des Erlasses 
vom 14. September 1908 — UI 2744 (Zentrbl. S. 793) —. 
Dem Zwecke dieses Erlasses würde vielleicht auch dann entsprochen 
werden können, wenn die den beiden Seiten des Linearzeichnens zu- 
gewiesene Lehraufgabe schon innerhalb der 5 bezw. 2 Pflichtstunden 
Erledigung fände, die nach den Lehrplänen von 1901 dem mathe- 
matischen und dem Zeichenunterricht eingeräumt sind. In diesem 
Falle würde in den beiden Klassen 0 III und Ull eine Verteilung 
des Lehrpensums des Linearzeichnens in der Weise eintreten müssen, 
daß das geometrische Darstellen einfacher Körper in schräger und in 
normaler Parallelprojektion mit Schnitten und Abwicklungen, so wie 
es bisher schon in dem mathematischen Lehrplan der Ull an Real- 
anstalten vorgesehen war, im Anschluß an den stereometrischen Unter- 
richt behandelt würde, während auf das Maßstabzeichnen und das 
geometrische Darstellen einfacher Geräte und Architekturformen 
in verschiedenen Ansichten in jedem der beiden Jahre etwa ein Viertel 
der für den obligatorischen Zeichenunterricht angesetzten Zeit zu ver- 
wenden wäre. In entsprechender Weise würden auf der Oberstufe die 
spezielle darstellende Geometrie, die Schattenlehre und Perspektive einen 
wesentlichen Teil des mathematischen Pensums bilden, die malerische 
Perspektive und Schattenkonstruktion aber wie auch die projektivische 
und perspektivische Darstellung von Geräten und Gebäudeteilen, von 
Eisenkonstruktionen, einfachen Maschinenteilen sowie einfache Terrain- 
aufnahmen eine Aufgabe des obligatorischen Zeichenunterrichtes sein 
(ogl. auch den Erlaß vom 7. Februar 1910 U LIV 5105 Ull. Ulll — 
Zentrbl. S. 318 —). — — — 
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
Im Auftrag: Köpke. 
An 
das Königliche Provinzialschulkollegium zu N. 
U II 10449.
	        

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