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Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Monograph

Persistent identifier:
lehrplaene_preussen_1913
Title:
Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
Place of publication:
Halle a. d. Saale
Publisher:
Buchhandlung des Waisenhauses
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1913
Edition title:
Achter Abdruck, ergänzt durch einige Ministerial-Erlasse.
Scope:
146 Seiten
DDC Group:
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Nebst den Bestimmungen über die Versetzungen und Prüfungen.

Chapter

Title:
Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
  • Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.
  • Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.
  • Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Bestimmungen über die Schlußprüfung an den sechstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Ordnung der Prüfung von Extraneern behufs Nachweises der Reife für Prima.
  • Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
  • Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler von Realgymnasien und Oberrealschulen in den alten Sprachen.
  • Höhe der von fremden Prüflingen an den neun- und sechsstufigen höheren Schulen zu zahlenden Prüfungsgebühren.
  • Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium.
  • Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner einer höheren Lehranstalt.
  • Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen.
  • Ausnahmsweise Zuerkennung der Reife für die Unterprima an Schüler der Obersekunda nach anderthalbjährigem Besuche dieser Klasse.
  • Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
  • Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
  • Einführung des biologischen Unterrichts in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Linearzeichenunterricht an den Realanstalten.
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
  • Abschlußprüfungen an den sogen. Rektoratschulen.
  • Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien.
  • Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
  • Behandlung der schriftlichen Klassenarbeiten bei den höheren Lehranstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Oberrealschulen.
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Full text

Katholische Religionslehre. 15 
UI. 2 Stunden wöchentlich. 
Abschluß der Glaubenslehre: Von der Heiligung und von der 
Vollendung, nach einem Lehrbuche, mit der in der Lehraufgabe für 
O I bezeichneten Maßgabe. 
Kirchengeschichtliche Mitteilungen aus der mittleren und 
neueren Zeit in der bei der Lehraufgabe für O0 II angegebenen Weise. 
OI. 2 Stunden wöchentlich. 
Die allgemeine und die besondere Sittenlehre, nach einem 
Lehrbuche, auch diese vorzugsweise mit Widerlegung der das sittliche 
Leben und die gesellschaftliche Ordnung gefährdenden Grundsätze und 
Bestrebungen der Gegenwart. Zusammenfassende Wiederholungen aus 
den Lehraufgaben der oberen Klassen. 
NB. Wo durch eigenartige Verhältnisse, insbesondere durch 
die Vereinigung einzelner oder mehrerer Klassen im Unterrichte, eine 
Abänderung der vorstehenden Lehraufgaben notwendig ist, wird der 
Lehrer die aus solchen Verhältnissen unvermeidlich entstehenden Nach- 
teile durch um so regeren Eifer und durch unterrichtliche Geschicklichkeit 
nach Kräften auszugleichen suchen und sich dahin bemühen, daß gleich- 
wohl mit Ablauf des gesamten Lehrkurses das ganze Gebiet des 
Unterrichts behandelt ist. 
Wenn der Organismus der Anstalt es erfordert, kann die 
Kirchengeschichte in Obersekunda allein durchgenommen und für die 
beiden Primen die Glaubens= und Sittenlehre vorbehalten werden. 
Methodische VLemerkungen für die Katholische Religionslehre. 
Die religiöse Ausbildung beruht auf allen Klassenstufen zunächst 
auf der Darlegung, Erklärung und Begründung des positiven kirch- 
lichen Lehrbegriffes. Apologetische Gesichtspunkte sollen daneben im 
allgemeinen erst von Untersekunda ab in den Bereich des Unterrichts 
gezogen werden, und auch dann nur insofern, als es sich um die Ab- 
wehr von solchen Irrtümern handelt, welche entweder schon jetzt im 
unmittelbaren Gesichtskreise der Schüler liegen oder sich ihnen doch 
voraussichtlich so bald aufdrängen, daß deren Besprechung und Zurück- 
weisung unerläßlich ist. Dabei muß wiederholt auf die Bedeutung 
der Besprechung gegnerischer Einwürfe hingewiesen und nachdrücklich 
daran erinnert werden, daß die — hier als erwiesen vorausgesetzte 
— unfehlbare Lehrautorität der vom Geiste Gottes geleiteten Kirche 
Jesu Christi die volle, sichere Bürgschaft des christlichen Glaubens ist. 
Bezüglich des Gedächtnisstoffes versieht die Aufstellung der Lehrauf- 
gaben für die untere und die mittlere Stufe durchweg mit der er- 
forderlichen Anweisung; nur in Untersekunda sowie auf der Ober- 
 
	        

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