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Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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fullscreen: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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Monograph

Persistent identifier:
lehrplaene_preussen_1913
Title:
Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
Subtitle:
Nebst den Bestimmungen über die Versetzungen und Prüfungen.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Lehrplan
Place of publication:
Halle a. d. Saale
Publishing house:
Buchhandlung des Waisenhauses
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1913
Edition title:
Achter Abdruck, ergänzt durch einige Ministerial-Erlasse.
Scope:
146 Seiten
DDC Group:
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
  • Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.
  • Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.
  • Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Bestimmungen über die Schlußprüfung an den sechstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Ordnung der Prüfung von Extraneern behufs Nachweises der Reife für Prima.
  • Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
  • Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler von Realgymnasien und Oberrealschulen in den alten Sprachen.
  • Höhe der von fremden Prüflingen an den neun- und sechsstufigen höheren Schulen zu zahlenden Prüfungsgebühren.
  • Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium.
  • Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner einer höheren Lehranstalt.
  • Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen.
  • Ausnahmsweise Zuerkennung der Reife für die Unterprima an Schüler der Obersekunda nach anderthalbjährigem Besuche dieser Klasse.
  • Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
  • Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
  • Einführung des biologischen Unterrichts in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Linearzeichenunterricht an den Realanstalten.
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
  • Abschlußprüfungen an den sogen. Rektoratschulen.
  • Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien.
  • Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
  • Behandlung der schriftlichen Klassenarbeiten bei den höheren Lehranstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Oberrealschulen.
  • Advertising

Full text

Allgemeine Lehrpläne. 7 
bleibt der Entscheidung der Aufsichtsbehörde überlassen. Die Wochenstundenzahl 
für die einzelnen Klassen darf dadurch nicht erhöht werden. Eine der möglichen 
Formen eines solchen Lehrplanes zeigt D1. 
DI. Andere Form eines Lehrplaues für Realschulen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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Religiioaon 3232D„ „ 13 
beisssussch unn . "'· 1 Is 5 5 4 429 
Französise 6 6 6 5 4 4581 
Englisch.. —— 5 4 4 13 
Geschiccht — — 3 2 2 2 9 
Erdkunden 222 2 2 2112 
Rechnen und Mathematit. . . 44 5 5 5 528 
Naturwissenschaften 2 2 2 2 5 518 
Schreiben 2 22606 
Freihandzeichhen — 2 2 2 2 210 
Zusammen 25 256 29 3013030 169 
  
  
  
  
  
  
  
  
Dazu kommen als wahlfrei von III ab je 2 Stunden Linearzeichnen. 
In Bezug auf Turnen und Singen vergl. Gymnasium; ebenso in 
Bezug auf den Schreibunterricht für Schüler der III. 
Zusatz zu A—D. 
Der bis auf weiteres zugelassene gymnasiale Unterbau bis U HI 
einschließlich mit nicht allgemein verbindlichem Griechisch und dessen 
Ersatz durch Englisch und daran anschließend der Oberbau des Gym- 
nasiums oder der Oberrealschule bedarf eines besonderen Lehrplanes 
nicht, vielmehr gilt dafür, abgesehen von der bezeichneten AÄnderune 
bezüglich des Griechischen und Englischen, der Lehrplan des Gymnasiums 
oder von O II an neben dem des Gymnasiums der der Oberrealschule.
	        

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