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Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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fullscreen: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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Monograph

Persistent identifier:
lehrplaene_preussen_1913
Title:
Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
Subtitle:
Nebst den Bestimmungen über die Versetzungen und Prüfungen.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Lehrplan
Place of publication:
Halle a. d. Saale
Publishing house:
Buchhandlung des Waisenhauses
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1913
Edition title:
Achter Abdruck, ergänzt durch einige Ministerial-Erlasse.
Scope:
146 Seiten
DDC Group:
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
  • Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.
  • Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.
  • Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Bestimmungen über die Schlußprüfung an den sechstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Ordnung der Prüfung von Extraneern behufs Nachweises der Reife für Prima.
  • Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
  • Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler von Realgymnasien und Oberrealschulen in den alten Sprachen.
  • Höhe der von fremden Prüflingen an den neun- und sechsstufigen höheren Schulen zu zahlenden Prüfungsgebühren.
  • Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium.
  • Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner einer höheren Lehranstalt.
  • Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen.
  • Ausnahmsweise Zuerkennung der Reife für die Unterprima an Schüler der Obersekunda nach anderthalbjährigem Besuche dieser Klasse.
  • Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
  • Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
  • Einführung des biologischen Unterrichts in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Linearzeichenunterricht an den Realanstalten.
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
  • Abschlußprüfungen an den sogen. Rektoratschulen.
  • Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien.
  • Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
  • Behandlung der schriftlichen Klassenarbeiten bei den höheren Lehranstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Oberrealschulen.
  • Advertising

Full text

Allgemeine Bemerkungen. 73 
achtung der körperlichen und geistigen Entwickelung sowie der Leistungs-= 
fähigkeit der betreffenden Altersstufen zu bemessen. 
o) Ein nicht unerheblicher Teil dessen, was früher der schrift- 
lichen Hausarbeit zufiel, kann bei richtiger methodischer Behandlung 
des Unterrichts in die Schule verlegt werden. 
4) Die nicht schriftliche Hausarbeit, soweit sie die Aneignung 
des unentbehrlichen Gedächtnisstoffes und die Befestigung des Gelernten 
betrifft, vereinfacht sich in demselben Maße, in welchem der gedächtnis- 
mäßige Lernstoff auf allen Gebieten durch sorgfältige Sichtung gemindert 
und durch umsichtig geregelte Wiederholung dauernd gesichert wird. 
Diese Gesichtspunkte sind unausgesetzt im Auge zu bebalten. 
e) Ein wirksames Mittel zur Verminderung der Hausarbeit ist die 
methodische imnere Verknüpfung verwandter Lehrfächer untereinander und 
die entsprechende Gruppierung des Lehrstoffes. Diese sind am sichersten zu 
erreichen, wenn wenigstens auf den unteren und mittleren Stufen in jeder 
Klasse die sprachlich-geschichtlichen Fächer einerseits und die mathematisch= 
naturwissenschaftlichen andererseits möglichst in eine Hand gelegt werden. 
Auf Grund dieser Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung der 
von den Provinzial-Schulkollegien vor Beginn des Schuljahres fest- 
gestellten besonderen Lehraufgaben für jede Anstalt werden die Lehrer- 
kollegien auch fernerhin jedesmal einen Arbeitsplan für die betreffenden 
Klassen bezüglich der Verteilung der Hausarbeiten zu entwerfen haben. 
Bei dieser wird darauf Bedacht zu nehmen sein, daß, normale mittlere 
Leistungsfähigkeit der Schüler vorausgesetzt, eine Überbürdung nicht 
stattfindet und an jedem Tage ausreichend Zeit zur Erholung bleibt. 
Eine Übersicht über die für jeden einzelnen Tag geforderten häuslichen 
Arbeiten und damit eine wirksame Überwachung der Einhaltung des 
gebotenen Maßes ermöglichen dem Direktor und dem Klassenlehrer die 
genau zu führenden Klassenbücher. 
6. Zu den in den Lehraufgaben und methodischen Bemerkungen 
vorgesehenen Klassenarbeiten treten für die Mittel= und Oberstuse im 
Deutschen, in den fremden Sprachen, in der Geschichte und Erdkunde 
sawie in den Naturwissenschaften kurze Ausarbeitungen über eng be- 
grenzte, im Unterrichte durchgenommene Abschnitte. Sie sind von 
dem betreffenden Fachlehrer durchzusehen und mit besonderer Räcksicht 
auf die Angemessenheit des Ausdruckes zu beurteilen (vgl. Methodische 
Bemerkungen für das Deutsche unter 2). 
Mit aller Entschiedenheit ist einer einseitigen Wertschätzung des 
sog. Extemporales entgegenzutreten. 
7. Soll die höhere Schule auch in erziehlicher Hinsicht ihre 
Aufgabe lösen, so hat sie auf äußere Zucht und Ordnung zu halten, 
Gehorsam, Fleiß, Wahrhaftigkeit und lautere Gesinnung zu pflegen 
und aus allen, besonders den ethischen Unterrichtsstoffen fruchtbare
	        

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