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Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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Monograph

Persistent identifier:
lehrplaene_preussen_1913
Title:
Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
Subtitle:
Nebst den Bestimmungen über die Versetzungen und Prüfungen.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Lehrplan
Place of publication:
Halle a. d. Saale
Publishing house:
Buchhandlung des Waisenhauses
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1913
Edition title:
Achter Abdruck, ergänzt durch einige Ministerial-Erlasse.
Scope:
146 Seiten
DDC Group:
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
  • Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.
  • Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.
  • Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Bestimmungen über die Schlußprüfung an den sechstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Ordnung der Prüfung von Extraneern behufs Nachweises der Reife für Prima.
  • Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
  • Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler von Realgymnasien und Oberrealschulen in den alten Sprachen.
  • Höhe der von fremden Prüflingen an den neun- und sechsstufigen höheren Schulen zu zahlenden Prüfungsgebühren.
  • Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium.
  • Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner einer höheren Lehranstalt.
  • Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen.
  • Ausnahmsweise Zuerkennung der Reife für die Unterprima an Schüler der Obersekunda nach anderthalbjährigem Besuche dieser Klasse.
  • Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
  • Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
  • Einführung des biologischen Unterrichts in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Linearzeichenunterricht an den Realanstalten.
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
  • Abschlußprüfungen an den sogen. Rektoratschulen.
  • Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien.
  • Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
  • Behandlung der schriftlichen Klassenarbeiten bei den höheren Lehranstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Oberrealschulen.
  • Advertising

Full text

78 Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten usw. 
ausnahmsweise gebraucht, so ist die Geige dem Klavier vorzuziehen. 
Letzteres wähle man, wenn schwierige Harmonien und Akkordfolgen 
zu erläutern sind. Auch bei der Einübung begleiteter Chöre darf die 
Selbsttätigkeit der Sänger durch fortdauernden Gebrauch des Klaviers 
nicht unterbunden werden; es empfiehlt sich vielmehr, auch hier den 
Vokalsatz möglichst ohne Benutzung des Instruments einzuüben. 
Durchaus zu vermeiden ist das verständnislose Nachsingen nach 
einer vor= oder mitgespielten oder vom Lehrer vor= oder mitgesungenen 
Melodie. Der Schüler soll angeleitet werden, selbständig nach Noten 
zu singen; wo Töne nicht getroffen werden, ist es Sache des Lehrers, 
dem Schüler durch Hinweise auf Zwischenintervalle, Stimmführung 
und Akkordverbindungen behilflich zu sein. 
Nur dann singe der Lehrer vor, wenn einwandfreie Tonbildung, 
richtige Phrasierung und Atmung oder der gute Vortrag einer Stelle 
gezeigt werden muß. 
11. Häusliche Aufgaben sind für den Gesangunterricht nicht zu 
stellen. 
- C. Lehraufgaben. 
1. VI. 2 Stunden wöchentlich). 
Zusammenfassende Wiederholung der in der Vor= und Volks- 
schule erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten. Einführung in die 
Notenschrift. G-Schlüssel und Notennamen. Die Notenwerte bis zur 
Achtelnote und die entsprechenden Pausen. Der Takt und die ge- 
bräuchlichsten Taktarten. Voll= und Auftakt, Zähl= und Taktier- 
übungen, Bindebogen, Wiederholungszeichen, Schlußstrich und Fermate. 
Die gebräuchlichsten dynamischen Zeichen und Tempovorschriften. Auf- 
bau der Durleiter, Tetrachord, ganze und halbe Stufe. Die Inter- 
valle der Durleiter, der tonische Dreiklang mit seinen Umkehrungen 
und Umstellungen sowie später die Dreiklänge der Quart und Quint 
in derselben Weise. 
Entwicklung der G- und F-Leiter; die Zeichen , b und ## 
Übungen im melodischen, frhythmischen und harmonischen Hören mitehh 
des sogenannten Diktats. Im Zusammenhang mit dem theoretischen 
Unterricht Ubungen zur Erzielung richtiger Tonbildung, Aussprache 
und Atmung. Singen von einstimmigen Liedern und Chorälen auf 
Grund der fortschreitenden allgemeinen gesanglichen Kenntnisse und 
Fertigkeiten und unter gebührender Berücksichtigung des Textes. 
2. V. 2 Stunden woöchentlich. 
Entwicklung der übrigen Durleitern. Leitereigene und leiter- 
fremde Töne. Die Notenwerte bis zur Zweiunddreißigstel Note und 
*) An dem Unterrichte der Sexta und Quinta haben alle Schüler teill- 
zunehmen.
	        

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