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Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
lehrplaene_preussen_1913
Title:
Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
Subtitle:
Nebst den Bestimmungen über die Versetzungen und Prüfungen.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Lehrplan
Place of publication:
Halle a. d. Saale
Publishing house:
Buchhandlung des Waisenhauses
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1913
Edition title:
Achter Abdruck, ergänzt durch einige Ministerial-Erlasse.
Scope:
146 Seiten
DDC Group:
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
  • Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.
  • Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.
  • Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Bestimmungen über die Schlußprüfung an den sechstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Ordnung der Prüfung von Extraneern behufs Nachweises der Reife für Prima.
  • Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
  • Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler von Realgymnasien und Oberrealschulen in den alten Sprachen.
  • Höhe der von fremden Prüflingen an den neun- und sechsstufigen höheren Schulen zu zahlenden Prüfungsgebühren.
  • Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium.
  • Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner einer höheren Lehranstalt.
  • Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen.
  • Ausnahmsweise Zuerkennung der Reife für die Unterprima an Schüler der Obersekunda nach anderthalbjährigem Besuche dieser Klasse.
  • Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
  • Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
  • Einführung des biologischen Unterrichts in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Linearzeichenunterricht an den Realanstalten.
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
  • Abschlußprüfungen an den sogen. Rektoratschulen.
  • Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien.
  • Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
  • Behandlung der schriftlichen Klassenarbeiten bei den höheren Lehranstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Oberrealschulen.
  • Advertising

Full text

Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten usw. 79 
die entsprechenden Pausen. Die Triolen. Seltener vorkommende 
Taktarten. Die chromatische Leiter und die enharmonische Verwechs- 
lung. Die Molleiter; Unterscheidung der großen und kleinen Terz 
und Sext. Eingehenderes über Rhythmus, Tempo und Dynamik. 
Fortsetzung der Gehörübungen durch übertragen von Ton= und 
Tonwertfolgen in die Notenschrift (Diktat). Weitere rhythmische 
Übungen und Übungen zur Vervollkommnung der Tonbildung, Aus- 
sprache und Atmung. Einführung in die Zweistimmigkeit. 
Zweistimmige Gesänge in harmonischer und polyphoner Stimm- 
führung. 
3. Gemischter Chor.-) 
Aus den gesanglich und musikalisch befähigten Schülern der 
Klassen IV—I wird an neunklassigen Anstalten stets und an sechs- 
klassigen Anstalten, wenn es die Verhältnisse gestatten, ein gemischter 
Chor zusammengestellt; es werden wöchentlich in je einer Stunde die 
Knaben= und die Männerstimmen gesondert unterrichtet, und außerdem 
übt in einer Stunde der gesamte Chor, so daß also auf den gemischten 
Chor wöchentlich 3 Stunden verwendet werden, kein Schüler aber an 
mehr als 2 Stunden teilzunehmen hat. Es ist gestattet, begabtere 
Schüler der VI und V mit ausdrücklicher Zustimmung der Eltern 
im Chor mitsingen zu lassen. 
Zu üben sind Volkslieder und volkstümliche Lieder, Choräle, 
Hymnen und Motetten ohne Begleitung eines Instruments und in 
beschränktem Maße Kantaten, Chöre und andere Kompositionen, die 
eine Begleitung erfordern. 
Im Zusammenhang mit den einzelnen Gesangwerken, zum Teil 
im Verlaufe des Einübens selbst sind die Schüler im sicheren Hören 
von Harmonien, von konsonanten und dissonanten Akkorden auszu- 
bilden und ebenso über den Aufbau der Form zu unterrichten. Da- 
neben können kurze Bemerkungen über bedeutende musikalische Werke, 
Komponisten und mufsikgeschichtliche Zusammenhänge gegeben werden. 
4. Halbjährlich werden die Schüler der oberen Klassen, die aus 
dem Stimmwechsel ausgetreten sind, auf ihre Singfähigkeit geprüft 
und die dazu geeigneten dem Chor überwiesen. 
Berlin, den 21. Juli 1910. 
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
von Trott zu Solz. 
*) Die für das Singen beanlagten Schüler von IV an aufwärts sind 
zur Teilnahme am Chorsingen verpflichtet.
	        

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