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Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Monograph

Persistent identifier:
lehrplaene_preussen_1913
Title:
Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
Place of publication:
Halle a. d. Saale
Publisher:
Buchhandlung des Waisenhauses
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1913
Edition title:
Achter Abdruck, ergänzt durch einige Ministerial-Erlasse.
Scope:
146 Seiten
DDC Group:
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Nebst den Bestimmungen über die Versetzungen und Prüfungen.

Chapter

Title:
Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
  • Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.
  • Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.
  • Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Bestimmungen über die Schlußprüfung an den sechstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Ordnung der Prüfung von Extraneern behufs Nachweises der Reife für Prima.
  • Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
  • Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler von Realgymnasien und Oberrealschulen in den alten Sprachen.
  • Höhe der von fremden Prüflingen an den neun- und sechsstufigen höheren Schulen zu zahlenden Prüfungsgebühren.
  • Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium.
  • Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner einer höheren Lehranstalt.
  • Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen.
  • Ausnahmsweise Zuerkennung der Reife für die Unterprima an Schüler der Obersekunda nach anderthalbjährigem Besuche dieser Klasse.
  • Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
  • Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
  • Einführung des biologischen Unterrichts in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Linearzeichenunterricht an den Realanstalten.
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
  • Abschlußprüfungen an den sogen. Rektoratschulen.
  • Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien.
  • Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
  • Behandlung der schriftlichen Klassenarbeiten bei den höheren Lehranstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Oberrealschulen.
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Full text

Ordnung 
der 
Reifeprüfung an den neunstusigen höheren Schulen 
(Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen). 
Berlin, den 1. November 1901. 
Dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium übersende ich in den 
Anlagen .. Abdrücke der unter dem 27. Oktober d. Is. erlassenen 
Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen 
(Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen) 
teils zu eigenem Gebrauche, teils zur Verteilung an die Ihm unter- 
stellten Schulen der bezeichneten Art. 
Der Zeitpunkt, zu welchem die Ordnung in Kraft zu treten hat, 
und die Art, in welcher zu ihr überzuführen ist, ergibt sich aus 
den Schlußbestimmungen in § 17. Die sachlichen Neuerungen finden 
ihre Begründung in den durch den Allerhöchsten Erlaß vom 26. No- 
vember 1900 (Zentrbl. S. 854) gegebenen Richtlinien und in den 
nach ihnen ausgestellten, unter dem 29. Mai d. Is. — U. II. 1694 
— (Zentrbl. S. 471) eingeführten Lehrplänen und Lehraufgaben für 
die höheren Schulen, deren Zielforderungen den Maßstab auch für die 
Beurteilung der Prüfungsleistungen zu bilden haben. 
Die Bemerkungen und MWünsche, welche von den Königlichen 
Provinzial-Schulkollegien auf Grund meines Erlasses vom 12. August 
d. Is. — U. II. 2719 — zu dem damals mitgeteilten Entwurfe für 
die neue Prüfungsordnung geäußert worden sind, haben mir Anlaß 
za erneuter Erwägung von Einzelheiten gegeben und sind, soweit es 
ratsam erschien, für die endgültige Feststellung verwendet worden. 
Gern benutze ich diese Gelegenheit, um den Königlichen Provinzial- 
Schulkollegien meine Anerkennung für die Sorgfalt auszusprechen, die 
Sie der Begutachtung des Entwurfes gewidmet haben. 
Im übrigen bemerke ich ausdrücklich, daß die Bestimmungen der 
Prüfungsordnungen vom 6. Januar 1892 — Zentrbl. S. 281 —
	        

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