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Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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Monograph

Persistent identifier:
lehrplaene_preussen_1913
Title:
Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
Subtitle:
Nebst den Bestimmungen über die Versetzungen und Prüfungen.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Lehrplan
Place of publication:
Halle a. d. Saale
Publishing house:
Buchhandlung des Waisenhauses
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1913
Edition title:
Achter Abdruck, ergänzt durch einige Ministerial-Erlasse.
Scope:
146 Seiten
DDC Group:
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
  • Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.
  • Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.
  • Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Bestimmungen über die Schlußprüfung an den sechstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Ordnung der Prüfung von Extraneern behufs Nachweises der Reife für Prima.
  • Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
  • Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler von Realgymnasien und Oberrealschulen in den alten Sprachen.
  • Höhe der von fremden Prüflingen an den neun- und sechsstufigen höheren Schulen zu zahlenden Prüfungsgebühren.
  • Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium.
  • Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner einer höheren Lehranstalt.
  • Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen.
  • Ausnahmsweise Zuerkennung der Reife für die Unterprima an Schüler der Obersekunda nach anderthalbjährigem Besuche dieser Klasse.
  • Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
  • Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
  • Einführung des biologischen Unterrichts in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Linearzeichenunterricht an den Realanstalten.
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
  • Abschlußprüfungen an den sogen. Rektoratschulen.
  • Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien.
  • Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
  • Behandlung der schriftlichen Klassenarbeiten bei den höheren Lehranstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Oberrealschulen.
  • Advertising

Full text

Ordnung der Reifeprüfung. 85 
(in § 17, 8) über die von fremden Prüflingen zu zahlenden Gebühren 
und (in § 18) über die sogenannten Ergänzungsprüfungen bis auf 
weiteres in Kraft bleiben. Auch der die Nachprüfung im Hebreischen 
(§ 15, 3 der vorliegenden Ordnung) betreffende Erlaß vom 21. Juli 
1899 — U. I. 672 U. II. G. I. — (Zentralblatt f. d. ges. Unter- 
richtsverwaltung in Preußen 1899 S. 655) behält seine Gültigkeit. 
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
Studt. 
An 
dDie Königlichen Provinzial-Schulkollegien. 
U. I. 3225. 
81. 
Zweck der Prüfung. 
Zweck der Reifeprüfung ist, zu ermitteln, ob der Schüler das- 
jenige Maß der Schulbildung erlangt hat, welches den in den Lehr- 
plänen und Lehraufgaben für die höheren Schulen gestellten Ziel- 
forderungen des Gymnasiums, des Realgymnasiums oder der Ober- 
realschule entspricht. 
82. 
Berechtigung zur Abhaltung der Prüfung. 
Zur Abhaltung von Reifeprüfungen sind alle Gymnasien, Real- 
gymnasien und Oberrealschulen berechtigt, welche von dem Unterrichts- 
minister als solche anerkannt worden sind. 
§ 3. 
Prüfungskommission. 
1. Die Prüfungskommission besteht aus dem Königlichen Kom- 
missar als Vorsitzendem, dem Direktor der Anstalt und denjenigen 
Lehrern, welche in der obersten Klasse mit dem Unterrichte in den 
wissenschaftlichen Lehrfächern betraut sind. Bei den Realgymnasien 
und Oberrealschulen kommt der Lehrer hinzu, welcher den Zeichen- 
unterricht in der obersten Klasse erteilt. 
2. Zum Königlichen Kommissar bestellt das Königliche Provinzial= 
Schulkollegium regelmäßig dasjenige seiner Mitglieder, welches die 
inneren Angelegenheiten der Anstalt bearbeitet. Indessen steht es dieser 
Behörde frei, für einzelne Fälle einen stellvertretenden Kommissar zu 
ernennen, insbesondere als solchen den Direktor der Anstalt zu bestellen.
	        

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