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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1870
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
36
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

Full text

— 117 — 
hat, von der Zeit an, wo er in das höhere Einkommen eingetreten ist, mit aufgerechnet 
werden, wenn sie der Lehrer auch erst vom folgenden Rechnungsjahre an zu versteuern 
gehabt hat. · 
Hat bei einer Stelle im Rechnungsjahre eine Personalveränderung mit gleich— 
zeitiger Verminderung des Amtseinkommens durch Wegfall katastrirter persönlicher 
oder Alterszulagen stattgefunden, so ist vom ersten Tage desjenigen Monats an, wo 
diese Veränderung eintrat, nur das nach Abrechnung dieser Zulagen verbleibende, mit 
der Stelle verbundene Amtseinkommen beitragspflichtig. 
Von neuerrichteten Schulstellen ist der Jahresbeitrag erst von dem auf die Erricht— 
ung folgenden Jahre an zu zahlen. 
6. Die jährlichen Beiträge zur Pensionscasse (§ 10 des Gesetzes) sind den 
Lehrern in monatlichen Raten von dem Gehalte aus der Schulcasse abzuziehen und von 
den Schulcassenverwaltungen am 1. September jeden Jahres auf das ganze Jahr 
beziehendlich an den Superintendenten oder an den Stadtrath abzugeben, welche die- 
selben bis zum 1. October jeden Jahres an die Cultusministerialcasse einzuliefern 
haben. 
Tritt nach dieser Einlieferung eine Personalveränderung mit Verminderung des 
Amtseinkommens ein, so hat aus genannter Casse die Restitution des zu viel erhaltenen 
Betrags gegen Quittung der einliefernden Behörde zu erfolgen. 
&# J7. Die Abgabe, welche nach § 11 des Gesetzes vom 26. Mai 1868 Lehrer 
wegen Emeritirung ihres Vorgängers oder statt solcher Lehrer die Schulcassen an die 
Allgemeine Lehrerpensionscasse zu entrichten hatten, fällt vom 1. Mai dieses Jahres an 
weg. Bis dahin ist dieselbe nach § 8 der Ausführungsverordnung zu gedachtem Gesetze 
von den betreffenden Schulcassenverwaltungen an die Cultusministerialcasse abzuliefern. 
Diejenigen Lehrer, welche mit Rücksicht auf Entrichtung dieser Abgabe zeither von 
Leistung der Jahresbeiträge befreit waren, haben solche vom 1. Mai 1870 ab zu ent- 
richten. 
6&# # Für die ständigen Schulstellen und die ständigen Lehrer an den evangelischen 
Volksschulen in der Oberlausitz sind die § 1 vorgeschriebenen halbjährigen Anzeigen der 
Veränderungen von der Kreisdirection zu Bautzen zu machen, welche auch die Eintritts- 
und Beförderungsgelder, sowie die Jahresbeiträge der evangelischen Lehrer einzuheben 
und in den §§ 4 und 5 geordneten Fristen an die Cultusministerialcasse einzusenden hat. 
§ 9. Zur Aufnahme der römisch-katholischen Lehrer in die Allgemeine Lehrer- 
pensionscasse hat das katholisch-geistliche Consistorium ein Verzeichniß aller ständigen 
Lehrer an den römisch-katholischen Volksschulen in den Erblanden mit genauer Angabe 
des Einkommens, welches dieselben von ihren Schulstellen und von den mit denselben 
1870. 20
	        

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