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Das Völkerrecht.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Law

Title:
No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
Document type:
Monograph
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

402 Generat-Akte der Berliner Konferenz vom 26. Februar 1885. 
ländern des Atlantischen Oceans von den eingehenden oder durchgehenden 
Waaren und Handelsartikeln keinerlei Zölle zu erheben. Diese Zollfreiheit 
erstreckt sich insbesondere auch auf diejenigen Waaren oder Handelsartikel, 
welche auf der um die Kongo-Katarakte gebauten Strasse befördert werden. 
Art. 2. Die Angehörigen des Deutschen Reichs sollen befugt sein, 
sich in dem Gebiete der Gesellschaft aufzuhalten und niederzulassen. 
Dieselben sollen hinsichtlich des Schutzes ihrer Person und ihres 
Eigenthums, der freien Ausübung ihrer Religion, der Verfolgung und Ver- 
theidigung ihrer Rechte, sowie in Bezug auf Schiffahrt, Handel und Ge- 
werbebetrieb den Angehörigen der meistbegünstigten Nation, einschliesslich 
der Inländer, gleichgestellt sein. 
Insbesondere sollen sie das Recht haben, in dem Gebiete der Ge- 
sellschaft belegene Grundstücke und Gebäude zu kaufen, zu verkaufen und 
zu vermiethen, Handelshäuser zu errichten und daselbst Handel sowie die 
Küstenschiffahrt unter deutscher Flagge zu treiben. 
Art. 3. Die Gesellschaft verpflichtet sich, den Angehörigen einer 
anderen Nation niemals irgend einen Vortheil zu gewähren, der nicht zu- 
gleich auch auf die Angehörigen des Deutschen Reichs urstreckt würde. 
Art. 4. Bei Abtretung des gegenwärtigen oder zukünftigen Gebietes 
der Gesellschaft, oder eines Theiles desselben, gehen alle von der Gesell- 
schaft dem Deutschen Reich gegenüber eingegangenen Verpflichtungen auf 
den Erwerber über. Diese Verpflichtungen und die dem Deutschen Reich 
und seinen Angehörigen von der Gesellschaft eingeräumten Rechte bleiben 
auch nach der Abtretung einem jeden neuen Erwerber gegenüber in Gültigkeit. 
Art.5. Das Deutsche Reich erkennt die Flagge der Gesellschaft — 
blaue Flagge mit goldenem Stern in der Mitte — als diejenige eines be- 
freundeten Staates an. 
Art. 6. Das Deutsche Reich ist bereit, diejenige Grenze des Ge- 
bietes der Gesellschaft und des zu errichtenden Staates, welche auf der 
anliegenden*) Karte verzeichnet ist, seinerseits anzuerkennen. 
Art. 7. Diese Uebereinkunft soll ratifizirtt und es sollen die Rati- 
fikations- Urkunden in möglichst kurzer Frist zu Brüssel ausgetauscht werden. 
Die Uebereinkunft soll unmittelbar nach Austausch der Ratifikationen in 
Kraft treten. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten sie unter- 
zeichnet und mit ihren Wappen untersiegelt. 
So geschehen in Brüssel, den 8. November 1884. 
(L.S.) Graf Brandenburg. (L.8.) Strauch. 
Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden und die Auswech- 
selung der Ratifikations- Urkunden hat am 27. November v. J. in Brüssel 
stattgefunden. 
No.5b b. General- Akte der Berliner Konferenz. Vom %. Februar 1885. 
Im Namen des Allmächtigen Gottes, 
‚ Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, Seine 
Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Aposto- 
lischer König von Ungarn, Seine Majestät der König der Belgier, Seine 
  
*) Nicht mit abgedruckt.
	        

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