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Urkunden der Obersten Heeresleitung über ihre Tätigkeit 1916/18

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Monograph

Persistent identifier:
ludendorff_urkunden_1922
Title:
Urkunden der Obersten Heeresleitung über ihre Tätigkeit 1916/18
Author:
Ludendorff, Erich
Buchgattung:
Dokumente
Keyword:
Weltkrieg
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
E. S. Mittler & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1922
Edition title:
Vierte, durchgesehene Auflage
Scope:
724 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
XXIII. Kriegsziele der feindlichen Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Urkunden der Obersten Heeresleitung über ihre Tätigkeit 1916/18
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Friedensarbeit für die Verstärkung der deutschen Wehrkraft.
  • II. Hilfsdienstgesetz, Ersatz- und Arbeiterfragen.
  • III. Finanzfrage, Löhne und Kriegsgewinne.
  • IV. Kriegswirtschaft, Beschaffungsfragen.
  • V. Kohle, Transportfragen.
  • VI. Ernährung.
  • VII. Landwirtschaft.
  • VIII. Stickstoff
  • IX. Trocknung von Nährmitteln.
  • X. Handelsschiffbau.
  • XI. Bevölkerungspolitik und Fürsorge für Kriegsteilnehmer.
  • XII. Leitsätze für den vaterländischen Unterricht unter den Truppen.
  • XIII. Aus Presse- und Aufklärungsakten.
  • XIV. Zurückhaltung in der Wahlrechtsvorlage.
  • XV. Zur Schaffung des Königreichs Polen.
  • XVI. Über den U-Bootkrieg, das Friedensangebot und die Stellung Wilsons.
  • XVII. Der Sonderfriedensversuch des Hauses Parma-Bourbon.
  • XVIII. Zur Kanzlerkrise und Friedensresolution Juli 1917.
  • XIX. Der Friedensvorschlag des Papstes und der "englische Friedensfühler" im August und September 1917.
  • XX. Der Waffenstillstandsvertrag mit Rußland vom 15. Dezember 1917.
  • XXI. Verschiedenes aus der ersten Jahreshälfte 1918.
  • XXII. Friedensverhandlungen.
  • XXIII. Kriegsziele der feindlichen Staaten.
  • XXIV. Militärische Schriften.
  • Personen- und Sachverzeichnis.

Full text

590 XXIII. Kriegsziele der feindlichen Staaten 
  
und im Norden durch die Linie Ala-Dag, Cäsarea, Ak-Dag, Adys-Dag, Sara, Ogin, 
Charput begrenzt wird. 
England erhält den südlichen Teil Mesopotamiens mit Bagdad und behält sich in 
Syrien die Häfen Haifa und Akka vor. 
Nach einem Abkommen zwischen Frankreich und England bildet die Zone zwischen 
dem französischen und dem englischen Bezirk eine Konfoderauon arabischer Staaten 
oder ein unabhängiges arabisches Reich, für welches gleichzeitig auch die Einfluß- 
sphären näher bestimmt werden. 
Alexandrette wird zum Freihafen erklärt. 
Um die religltösen Interessen der verbündeten Länder sicherzustellen, wird Pa- 
lästina mit den Heiligen Stätten aus dem Bestand des Türkischen Reiches ausgeschieden 
und wird einem besonderen Regime gemäß einem Abkommen zowischen Rußland, 
Frankreich und England unterworfen. 
Als allgemeine Regel verpflichten sich die Mächte gegenseitig, die schon vor dem 
Kriege vorhandenen Konzessionen und Vorrechte in den von ihnen erworbenen Ge- 
bieten anzuerkennen. 
Sie sind damit einverstanden, den ihren Erwerbungen entsprechenden Teil der 
türkischen Staatsschuld zu übernehmen. 
7. 
Gebeimverträge über Syrien. 
I. Ein britisches Versprechen an den nachmaligen König Hussein von Mekka. 
datiert 24. Oktober 1915 — zur Zeit des ersten Vorstoßes der Engländer auf 
Bagdad. Darin verpflichten sich die Engländer, die Unabhängigkeit der Araber südlich 
des 37. Breitengrades, mit Ausschluß der Provinzen Bagdad und Basra anzuerkennen. 
Für die beiden letzteren Provinzen werden „besondere Maßnahmen der Verwaltungs- 
kontrolle durch die britischen Interessen erforderlich gemacht“. Weiter ist in dem Ab- 
kommen die arabische Unabhängigkeitszone begrenzt durch „Gebiete, wo Großbritan- 
nien nicht frei ist, zu handeln, ohne die Interessen Frankreichs zu benachteiligen“. 
Dieser Vertrag ist von Sir Henry Mc Mahon. 
II. Abkommen zwischen England und Frankreich vom Mai 1916 — nach dem 
Fall von Kut-el-Amara —. Dieses teilt die arabischen Provinzen der Türkei in 
fünf Zonen: 
A. Palästina vom Jordan bis zum Mittelmeer, soll „international“ werden. 
B. Haifa und Mesopotamien ungefähr von Tekrit ab bis zum Persischen Golf 
wird britisch. 
C. Die syrische Küste von Tyrus bis Alexandrette, ferner Cilicien und das süd- 
liche Armenien von Siwas bis Diarbekir wird französisch. 
D. Das Innere des Landes, insbesondere die Vilajets Aleppo, Damaskus, Urfa, 
Deir-el-Zor und Mosul werden „unabhängigarabisch“. 
Für die unabhängig-arabische Zone gilt weiter: 
1. Zwischen der Linie Akaba—Koweit und Haifa—Tekrit dürfen die Franzosen 
keinen poliuschen Einfluß erstreben, während England die ökonomische „Priorimät“ und 
das Recht verlangt, den Arabern die von ihnen geforderten Ratgeber zu stellen. 
2. Zwischen der Linie Haifa—Tekrit und der Südecke Franzosisch-Armiens (besser: 
Kurdistans) verzichtet Großbruannien auf das Streben nach polinschem Einfluß und 
gewährt Frankreich die unter 1. näher bezeichneten Rechte. 
Als besonderes Kuriosum enthalt dieser Vertrag, dessen Urheber mit der Geo- 
graphie und den wirtschafuichen Zusammenhängen umgehen, wie der Esel mit dem 
Porzellanladen, die Besummung, daß die Bagdaddahn nicht fertiggestellt werden darf, 
bevor eine neue Euyhratbdahn (um franzosischen Interesse) erbaut worden ist.
	        

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