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Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

Monografie

Persistenter Identifier:
martin_verfassung_grundgesetze_deutsches_reich_1871
Titel:
Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.
Erscheinungsort:
Jena
Herausgeber:
Friedrich Mauke
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
I. Verfassung des Deutschen Bundes.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
II. Bundesgesetzgebung. Art. 2 - 5.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.
  • Titelseite
  • Vorrede.
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • 1. Vertrag, die Gründung eines Deutschen Bundes betreffend.
  • 2. Vertrag über den Beitritt Württembergs zur Verfassung des Deutschen Bundes.
  • 3. Militär-Konvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg.
  • 4. Vertrag über den Beitritt Bayerns zur Verfassung des deutschen Bundes.
  • I. Verfassung des Deutschen Bundes.
  • I. Bundesgebiet. Art. 1.
  • II. Bundesgesetzgebung. Art. 2 - 5.
  • III. Bunderath. Art. 6 - 10.
  • IV. Bundespräsidium. Art. 11 - 19.
  • V. Reichstag. Art. 20 - 32.
  • VI. Zoll- und Handelswesen. Art. 33 - 40.
  • VII. Eisenbahnwesen. Art. 41 - 47.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen. Art. 48 - 52.
  • IX. Marine und Schifffahrt. Art. 53 - 55.
  • X. Konsulatwesen. Art. 56.
  • XI. Bundes-Kriegswesen. Art. 57 - 68.
  • XII. Bundesfinanzen. Art. 69 - 73.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen. Art. 74 - 77.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen. Art. 78.
  • XV. Uebergangs-Bestimmung. Art. 79.
  • II. Grundgesetze.
  • A. Vom Tage der Wirksamkeit der Verfassung an geltend.
  • B. Vom 1. Januar 1872 an - unbeschadet jedoch der früheren Geltung im Gebiete des Norddeutschen Bundes. -
  • C. Für Hessen südlich des Mains.
  • Gesetz, betreffend die Einführung Norddeutscher Bundesgesetze in Bayern.
  • Verzeichnis der deutschen Konsuln.
  • Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.
  • Sachregister.
  • Berichtigungen.
  • Neuerscheinungen des Verlags Friedrich Mauke.

Volltext

— 28 — 
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die Kriegsmarine 
und die im Art. 35. bezeichneten Abgaben giebt, wenn im Bundesrathe 
eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den- 
Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden Ein- 
richtungen ausspricht. 
III. Bundesrath. 
Art. 6. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder 
des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, 
daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, 
Holstein, Nassau und Frankfurt 
# 17 Stimmen 
führt, Bayern 
Sachsen 
Württemberg 
Baden 
Hessen ...... 
ecklenburg-Schwerin·. 
Sachsen-Weimar 
Mecklenburg-Strelitz 
Oldenburnrg . 
Braunfchweig... 
Sachsen-Meiningen. 
Sachsen-Altenburg.. 
Sachsen-Coburg-Gotha 
Anhalt 
Schwarzburg-Rudolstadt 
Schwarzburg-Sondershausen 
Waldeck.. . . . . 
Reuß ädlterer Linie 
Reuß jüngerer Linie 
Schaumburg-Lippe 
Lipdbe. 
Lübeck . 
Bremen 
Hamburg 
#ddu— 
1— 
  
in Summa 58 Stimmen. 
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bun- 
desrathe ernennen, wie es Stimmen hat; doch kann die Gesammtheit der 
zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. 
Art. 7. Der Bundesrath beschließt: 
4) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von dem- 
selben gefaßten Beschlüsse; 
2) über die zur Ausführung der Bundesgesetze erforderlichen allgemeinen 
Verwaltungs-Vorschriften und Einrichtungen, sofern durch Bundes- 
gesetz etwas Anderes bestimmt ist; 
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Bundesgesetze oder der 
vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.
	        

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