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Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
martin_verfassung_grundgesetze_deutsches_reich_1871
Title:
Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.
Place of publication:
Jena
Publisher:
Friedrich Mauke
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Verfassung des Deutschen Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Reichstag. Art. 20 - 32.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • 1. Vertrag, die Gründung eines Deutschen Bundes betreffend.
  • 2. Vertrag über den Beitritt Württembergs zur Verfassung des Deutschen Bundes.
  • 3. Militär-Konvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg.
  • 4. Vertrag über den Beitritt Bayerns zur Verfassung des deutschen Bundes.
  • I. Verfassung des Deutschen Bundes.
  • I. Bundesgebiet. Art. 1.
  • II. Bundesgesetzgebung. Art. 2 - 5.
  • III. Bunderath. Art. 6 - 10.
  • IV. Bundespräsidium. Art. 11 - 19.
  • V. Reichstag. Art. 20 - 32.
  • VI. Zoll- und Handelswesen. Art. 33 - 40.
  • VII. Eisenbahnwesen. Art. 41 - 47.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen. Art. 48 - 52.
  • IX. Marine und Schifffahrt. Art. 53 - 55.
  • X. Konsulatwesen. Art. 56.
  • XI. Bundes-Kriegswesen. Art. 57 - 68.
  • XII. Bundesfinanzen. Art. 69 - 73.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen. Art. 74 - 77.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen. Art. 78.
  • XV. Uebergangs-Bestimmung. Art. 79.
  • II. Grundgesetze.
  • A. Vom Tage der Wirksamkeit der Verfassung an geltend.
  • B. Vom 1. Januar 1872 an - unbeschadet jedoch der früheren Geltung im Gebiete des Norddeutschen Bundes. -
  • C. Für Hessen südlich des Mains.
  • Gesetz, betreffend die Einführung Norddeutscher Bundesgesetze in Bayern.
  • Verzeichnis der deutschen Konsuln.
  • Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.
  • Sachregister.
  • Berichtigungen.
  • Neuerscheinungen des Verlags Friedrich Mauke.

Full text

V. Reichstag. 
Art. 20. Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wah- 
len mit geheimer Abstimmung hervor. 
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im §. 5 des Wahlgesetzes 
vom 31. Mai 1869 (Art. 79. Nr. 13) vorbehalten ist, werden in Bayern 
48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Mains 
6 Abgeordnete gewählt und beträgt demnach die Gesammtzahl der Ab- 
geordneten 38214). 
Art. 21. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den 
Reichstag. 
Wenn ein Mitglied des Reichstages in dem Bunde oder einem 
Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Bundes= oder 
Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder 
ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in 
dem Reichstage und kann seine Stelle in demselben nur durch neue 
Wahl wieder erlangen. 
Art. 22. Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen 
Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. 
Art. 23. Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz 
des Bundes Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem 
Bundesrathe resp. Bundeskanzler zu überweisen. 
Art. 24. Die Legislaturperiode des Reichstages dauert drei Jahre. 
Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des 
undesrathes unter Zustimmung des Präsidiums erforderlich. 
Art. 25. Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen inner- 
halb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und 
innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der 
Reichstag versammelt werden. 
Art. 26. Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung 
desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während dersel- 
ben Session nicht wiederholt werden. 
Art. 27. Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder 
und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Dis- 
ciplin durch eine Geschäfts-Ordnung und erwählt seinen Präsidenten, 
seinen Vicepräsidenten und Schriftführer. 
Art. 28. Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. 
Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit 
der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich. 
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den 
Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaft- 
lich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Mitglieder gezählt, die 
in indesstaaten gewählt sind, welchen die Angelegenheit gemeinschaft- 
ich ist. 
Art. 29. Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des ge- 
sammten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. 
—çä —— —— — — 
1) Vergl. für Bayern in Ansehung der ersten Wahl zum Reichstage Vertrag 
v. 23. Nov. III. & 2. Oben S. 18.
	        

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