Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

Monografie

Persistenter Identifier:
martin_verfassung_grundgesetze_deutsches_reich_1871
Titel:
Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.
Erscheinungsort:
Jena
Herausgeber:
Friedrich Mauke
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
I. Verfassung des Deutschen Bundes.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
IV. Bundespräsidium. Art. 11 - 19.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.
  • Titelseite
  • Vorrede.
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • 1. Vertrag, die Gründung eines Deutschen Bundes betreffend.
  • 2. Vertrag über den Beitritt Württembergs zur Verfassung des Deutschen Bundes.
  • 3. Militär-Konvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg.
  • 4. Vertrag über den Beitritt Bayerns zur Verfassung des deutschen Bundes.
  • I. Verfassung des Deutschen Bundes.
  • I. Bundesgebiet. Art. 1.
  • II. Bundesgesetzgebung. Art. 2 - 5.
  • III. Bunderath. Art. 6 - 10.
  • IV. Bundespräsidium. Art. 11 - 19.
  • V. Reichstag. Art. 20 - 32.
  • VI. Zoll- und Handelswesen. Art. 33 - 40.
  • VII. Eisenbahnwesen. Art. 41 - 47.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen. Art. 48 - 52.
  • IX. Marine und Schifffahrt. Art. 53 - 55.
  • X. Konsulatwesen. Art. 56.
  • XI. Bundes-Kriegswesen. Art. 57 - 68.
  • XII. Bundesfinanzen. Art. 69 - 73.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen. Art. 74 - 77.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen. Art. 78.
  • XV. Uebergangs-Bestimmung. Art. 79.
  • II. Grundgesetze.
  • A. Vom Tage der Wirksamkeit der Verfassung an geltend.
  • B. Vom 1. Januar 1872 an - unbeschadet jedoch der früheren Geltung im Gebiete des Norddeutschen Bundes. -
  • C. Für Hessen südlich des Mains.
  • Gesetz, betreffend die Einführung Norddeutscher Bundesgesetze in Bayern.
  • Verzeichnis der deutschen Konsuln.
  • Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.
  • Sachregister.
  • Berichtigungen.
  • Neuerscheinungen des Verlags Friedrich Mauke.

Volltext

V. Reichstag. 
Art. 20. Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wah- 
len mit geheimer Abstimmung hervor. 
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im §. 5 des Wahlgesetzes 
vom 31. Mai 1869 (Art. 79. Nr. 13) vorbehalten ist, werden in Bayern 
48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Mains 
6 Abgeordnete gewählt und beträgt demnach die Gesammtzahl der Ab- 
geordneten 38214). 
Art. 21. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den 
Reichstag. 
Wenn ein Mitglied des Reichstages in dem Bunde oder einem 
Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Bundes= oder 
Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder 
ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in 
dem Reichstage und kann seine Stelle in demselben nur durch neue 
Wahl wieder erlangen. 
Art. 22. Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen 
Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. 
Art. 23. Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz 
des Bundes Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem 
Bundesrathe resp. Bundeskanzler zu überweisen. 
Art. 24. Die Legislaturperiode des Reichstages dauert drei Jahre. 
Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des 
undesrathes unter Zustimmung des Präsidiums erforderlich. 
Art. 25. Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen inner- 
halb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und 
innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der 
Reichstag versammelt werden. 
Art. 26. Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung 
desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während dersel- 
ben Session nicht wiederholt werden. 
Art. 27. Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder 
und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Dis- 
ciplin durch eine Geschäfts-Ordnung und erwählt seinen Präsidenten, 
seinen Vicepräsidenten und Schriftführer. 
Art. 28. Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. 
Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit 
der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich. 
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den 
Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaft- 
lich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Mitglieder gezählt, die 
in indesstaaten gewählt sind, welchen die Angelegenheit gemeinschaft- 
ich ist. 
Art. 29. Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des ge- 
sammten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. 
—çä —— —— — — 
1) Vergl. für Bayern in Ansehung der ersten Wahl zum Reichstage Vertrag 
v. 23. Nov. III. & 2. Oben S. 18.
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie viel ist 1 plus 2?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.