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Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

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Monograph

Persistent identifier:
max_oberlausitz_1892
Title:
Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.
Author:
Herzog zu Sachsen, Max
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Alexander Edelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1892
Scope:
69 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Teil. Heutige staatsrechtliche Stellung der Oberlausitz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 3. Die Urkunde von 1834.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Gesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.
  • Title page
  • Dedication
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • I. Teil. Historische Einleitung.
  • § 1. Der Traditionsrezeß.
  • § 2. Staatsrechtliche Stellung der Oberlausitz von 1635-1834.
  • II. Teil. Heutige staatsrechtliche Stellung der Oberlausitz.
  • § 3. Die Urkunde von 1834.
  • I. Allgemeine Gesichtspunkte.
  • II. Gesetzgebung.
  • III. Behördenorganisation und Finanzen.
  • IV. Besondere Einrichtungen der Oberlausitz.
  • V. Gewähr der Urkunde.
  • § 4. Das Provinzialständische Statut vom Jahre 1834.
  • § 5. Veränderungen von 1834 bis heute.
  • § 6. Schlußfacit.

Full text

§ 5. Die Urkunde von 1834. 55 
vinzialstatute (§7 der Urkunde), welche zwischen der Regierung und den 
Orovinzialständen verabschiedet werden. Dieselben dürfen jedoch nur 
über rein provinzielle Einrichtungen Bestimmungen treffen. Außerdem 
müssen solche Statute, nachdem sie die Gustimmung der Hrovinzialstände 
gefunden haben, noch der allgemeinen Ständeversammlung vorgelegt 
werden, damit diese sich erkläre, ob sie vom Standpunkte der Derfassung 
und des Staatsinteresses ein Zedenken gegen dieselben habe. Will nun 
die allgemeine Ständeversammlung das Statut nur unter einer Modifi- 
kation genehmigen, so steht es der Regierung frei, dasselbe ganz zurück- 
zunehmen, oder noch einmal an die Drovinzialstände zu bringen und, 
wenn diese nun die Wodifikation genehmigen, dasselbe ohne Weiteres 
in der abgeänderten Form zu publizieren. Diese „Orovinzialstatute", 
obwohl der Ausdruck in einen gewissen Gegensatze zu den „Gesetzen“ 
gebracht wird, halte ich nicht für den Ausfluß irgend welcher Auto- 
nomie der Oberlausitz. Autonomie ist, wie der T#ame besagt, Selbst- 
gesetzgebungsrecht, d. h. die Fähigkeit, selbstständig bindende Mormen 
aufzustellen. Daß diese Fähigkeit dem souveränen Staate zukommt, ist 
selbstverständlich, daher spricht man nicht von einer Autonomie des- 
selben. Dagegen kann man wohl das Gesetzgebungsrecht der Sinzel- 
staaten, sofern man sie in ihrem Derhältnis als Glieder des Reiches 
betrachtet, als Autonomie bezeichnen, obwohl auch hier diese Bezeich- 
nung befremdend erscheinen will. Ebenso wäre nun innerhalb der 
Einzelstaaten eine Autonomie der Drovinzen oder Städte denkbar. 
Damit man aber eine solche annehmen kann, ist die Doraussetzung die, 
daß die Normen von dem Alutonomieberechtigten erlassen werden. 
Solches ist nun hier nicht der Fall, da die Mormen zwischen der 
centralen Staatsregierung einerseits und den DOrovinzialständen anderer- 
seits vereinbart werden. Es handelt sich daher, meiner Ansicht nach, 
bei diesen „Drovinzialstatuten“ um Akte der Sächsischen Gesetzgebung 
nur daß diese eine besondere, von der verfassungsmäßigen abweichende 
Form annehmen, indem an Stelle der Mitwirkung der allgemeinen 
5
	        

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