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Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

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fullscreen: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

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Monograph

Persistent identifier:
max_oberlausitz_1892
Title:
Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.
Author:
Herzog zu Sachsen, Max
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Alexander Edelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1892
Scope:
69 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Teil. Heutige staatsrechtliche Stellung der Oberlausitz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 4. Das Provinzialständische Statut vom Jahre 1834.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Zusammensetzung der Provinzialstände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.
  • Title page
  • Dedication
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • I. Teil. Historische Einleitung.
  • § 1. Der Traditionsrezeß.
  • § 2. Staatsrechtliche Stellung der Oberlausitz von 1635-1834.
  • II. Teil. Heutige staatsrechtliche Stellung der Oberlausitz.
  • § 3. Die Urkunde von 1834.
  • § 4. Das Provinzialständische Statut vom Jahre 1834.
  • I. Zusammensetzung der Provinzialstände.
  • II. Rechte der Stände und Ausübung derselben.
  • § 5. Veränderungen von 1834 bis heute.
  • § 6. Schlußfacit.

Full text

42 II. Teil. Heutige staatsrechtliche Stellung der Oberlausitz. 
standen haben, ohne freigesprochen worden zu sein. Auch Nichtchristen 
werden durch das Statut ausgeschlossen. Doch ist diese Zestimmung, 
weil unvereinbar mit dem ZReichsgesetze vom 5. Juli 1800, als beseitigt 
anzusehen, da dieses Gesetz alle aus der Verschiedenheit des religiösen 
Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staats- 
bürgerlichen Rechte aufhebt. Zezüglich der Legitimation der Kloster- 
vögte besteht die Besonderheit, daß zuerst ihre Instruktion von dem 
Landesältesten und Landesbestallten geprüft und mit der vorhergehenden 
verglichen werden soll, so daß erst, wenn diese nichts Bedenkliches darin 
gefunden haben und darüber Dortrag an die Stände erstattet worden 
ist, der Betreffende in die Dersammlung eintritt.1) 
Die Stände sind verpflichtet, persönlich zu erscheinen. Nur der 
Standesherr von Reibersdorf kann sich durch einen Aftervasallen 
der Standesherrschaft vertreten lassen. Das Domkapitel kann während 
Dakanz der Dekanatsstelle einen Deputierten aus seiner Mitte zu den 
Ständen entsenden, welcher jedoch nicht mit abstimmen darf. Die 
Dierstädte müssen immer jede durch eine RNatsperson vertreten sein, 
sonst hat die betreffende Stadt sich ihrer Stimme begeben und es steht 
ihr dann kein Widerspruch und keine Reklamation gegen die gefaßten 
Beschlüsse zu. 
II. Rechte der Stände und Rusübung derselben. 
Den lreis der Guständigkeit der Stände haben wir bereits bei 
Besprechung der Urkunde kennen gelernt. Denselben liegt noch ins- 
besondere ob,:?) die Wohlfahrt der Drovinz zu befördern und über der 
Aufrechterhaltung ihrer Derfassung zu wachen. Um alle ihre Obliegen- 
heiten erfüllen zu können, haben sie das Recht, jedes Jahr drei will- 
kürliche Landtage zu halten, — doch sollen solche bis auf Weiteres nur 
an zwei Tasen , nach Walpurgis und Elisabeth, stattfinden —, ferner 
4 10 des Statuts. 
) § 20 des Statuts. 
1 
2
	        

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