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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
mayer_staatsrecht_sachsen_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen.
Author:
Mayer, Otto
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
9
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
Scope:
341 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Verfassungsmäßiges Zusammenwirken von Regierung und Volksvertretung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 20. Gesetzgebung und Bewilligung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen des Staatswesens.
  • Zweiter Abschnitt. Der König und das Königliche Haus.
  • Dritter Abschnitt. Der Landtag.
  • Vierter Abschnitt. Verfassungsmäßiges Zusammenwirken von Regierung und Volksvertretung.
  • § 20. Gesetzgebung und Bewilligung.
  • § 21. Das Gesetzgebungsverfahren.
  • § 22. Das Verordnungsrecht.
  • § 23. Der Staatsvertrag in staatsrechtlicher Hinsicht.
  • § 24. Staatshaushaltsplan und Finanzgesetz.
  • § 25. Die Staatsschuldenkasse.
  • § 26. Rechtsverfahren zur Gewähr der Verfassung.
  • Fünfter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • Sechster Abschnitt. Die Selbstverwaltung.
  • Anhang.
  • Advertising

Full text

158 Vierter Abschnitt: Zusammenwirken von Regierung und Volksvertretung. 8 20. 
  
Gesetz ist jetzte in Erlaßdes Königs, dermitZustimmungderStände 
allgemeine Vorschriften geben will mit rechtsverbindlicher 
Kraft für die Untertanen. 
Für das Zustandekommen eines solchen Aktes und namentlich die Einholung 
der ständischen Zustimmung ist ein gewisses Verfahren zu beobachten; das ist der 
Weg der Gesetzgebung. Daß dieses Verfahren beobachtet ist, bezeugt der Akt, 
indem er sich Gesetz nennt und insbesondere auf die Zustimmung der Stände sich aus- 
drücklich beruft. 
Das Gesetz ist eine Willenserklärung des Königs. Es kann zum Inhalt und zur 
Wirkung haben alles, was Inhalt und Wirkung einer Willenserklärung des Königs 
sein kann. Es soll aber wesentlich dazu dienen, die verfassungsmäßig an die Zustimmung 
der Stände gebundenen Vorschriften an die Untertanen zu erlassen. Daß es solche zu 
geben bestimmt und zu geben fähig ist, bezeugt es durch den Namen Gesetz, den es sich 
beilegt, und durch die Berufung auf die für ein solches verfassungsmäßig geforderte Zu- 
stimmung der Stände. Die Vorschriften an die Untertanen, von welchen hier die Rede ist, 
bedeuten Rechtssätze. Es brauchen nicht eigentliche Befehle, Auflagen, Beschrän- 
kungen, Androhungen zu sein. Rechtssatz ist alles, was in Form einer allgemeinen 
Regel rechtlich bestimmend wirken soll auf jeden, den es angeht.7) Solche Rechtssätze zu 
bringen, ist also die Aufgabe des verfassungsmäßig erlassenen Gesetzes. Sein ganzer In- 
halt hat die Vermutung für sich, Rechtssatznatur zu tragen. Nur die Vermutung. Ganz 
wie die alten Mandate, Generalien und Reskripte kann es neben den Rechtssätzen, den 
eigentlichen Gesetzen, um deren willen es da ist und seinen Namen führt, auch noch allerlei 
andere Willens= und Meinungsäußerungen enthalten, Dienstanweisungen, Wünsche, 
Ratschläge, wissenschaftliche Ausführungen, wie etwa der Gedankenzusammenhang eines 
solchen Erlasses das mit sich bringen mag.) 
Das verfassungsmäßige Gesetz ist nicht bloß bei seinem Zustandekommen bedingt durch 
die Zustimmung der Stände, sondern es ist auch, einmal erlassen, diesen gegenüber ge- 
bunden derart, daß es ohne ihre Zustimmung nicht „abgeändert oder authentisch inter- 
pretiert werden kann“ (Verf.-Urk. 3 86). Diese Gebundenheit erstreckt sich auf das ganze 
überkommene ältere Landesrecht, Gewohnheitsrecht und landesherrliche Erlasse 
– "– — — —ffl—„„ 
und Verfügungen betr.“ vom 28. Dez. 1831. Es wird für gut befunden, „nur diejenigen Gesetzes- 
vorschriften, welche . mit Bezug auf die erfolgte Zustimmung künftiger Ständeversammlungen 
bekannt zu machen sind, mit der Bezeichnung „Gesetze“ aufnehmen, alle anderen . allgemeinen 
Anordnungen und Verfügungen hingegen mit dem Namen „Verordnung bezeichnen zu lassen."“ 
Wenn hier gesagt wird, daß fortan nur eine gewisse, durch ihre Entstehungsart gekennzeichnete 
Art von „Gesetzesvorschriften“ unter dem Namen „Gesetze“ gehen soll, so spricht daraus deutlich 
das Bewußtsein des Überganges aus der alten in eine neue Auffassung des Gesetzes. 
7) Der Leipziger Ordinarius Günther, Betrachtungen über das Gesetz im Staate S. 2 
(1842), meint in diesem Sinne: „Das Gesetz im Staate . soll eigentlich den Ausdruck einer Not- 
wendigkeit . . enthalten. Indessen gibt man den Namen eines Gesetzes nicht selten allen und 
jeden durch die verfassungsmäßigen Organe gegebenen Erklärungen des Staates, welche sich 
auf seine Angehörigen beziehen.“ 
8) Zu dem Gesetze vom 22. Okt. 1840, Armen-Ordnung für das Königreich Sachsen, wurde 
unter dem gleichen Tage eine Ausführungsverordnung des Ministeriums im Ges.= u. Verord.-Bl. 
veröffentlicht, welche beginnt: „Die unter heutigem Dato publizierte Armenordnung enthält teils 
gesetzliche Vorschriften, welche in jedem vorkommenden darunter gehörigen Falle Anwendung 
leiden, teils administrative Anordnungen und Anweisungen für die Behörden über zweckmäßige 
Verwaltung des Armenwesens, deren Anwendbarkeit im einzelnen nach Maßgabe des damit 
beabsichtigten Zweckes durch die Bedürfnisse und die Beschaffenheit der Umstände bedingt wird.“
	        

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