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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
mayer_staatsrecht_sachsen_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen.
Author:
Mayer, Otto
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
9
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
Scope:
341 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Verfassungsmäßiges Zusammenwirken von Regierung und Volksvertretung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 21. Das Gesetzgebungsverfahren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen des Staatswesens.
  • Zweiter Abschnitt. Der König und das Königliche Haus.
  • Dritter Abschnitt. Der Landtag.
  • Vierter Abschnitt. Verfassungsmäßiges Zusammenwirken von Regierung und Volksvertretung.
  • § 20. Gesetzgebung und Bewilligung.
  • § 21. Das Gesetzgebungsverfahren.
  • § 22. Das Verordnungsrecht.
  • § 23. Der Staatsvertrag in staatsrechtlicher Hinsicht.
  • § 24. Staatshaushaltsplan und Finanzgesetz.
  • § 25. Die Staatsschuldenkasse.
  • § 26. Rechtsverfahren zur Gewähr der Verfassung.
  • Fünfter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • Sechster Abschnitt. Die Selbstverwaltung.
  • Anhang.
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Full text

176 Vierter Abschnitt: Zusammenwirken von Regierung und Volksvertretung. 8 22. 
  
Verordnungen“. Das Ges. vom 6. September 1834 führte dann, mit Wirksamkeit vom 
1. Januar 1835 ab, die noch jetzt geltende Bezeichnung ein. 
Die Leitung des Gesetz= und Verordnungsblattes geschieht durch eine dafür bestellte 
Redaktion, welche dem Gesamtministerium untergeordnet ist (Ges. vom 6. September 1834 
6#2).0 
Die verbindliche Kraft des Gesetzes beginnt mit dem 14. Tage nach dem der Ausgabe 
des Stückes in Dresden. 31) Der Tag dieser Ausgabe wird auf jedem Stücke des Blattes 
vermerkt. 
Das Blatt kann von jedermann in Form des Abonnements bezogen werden. 22) Den 
Behörden wird es von Amtswegen zugestellt. Die Gemeindebehörden sind gesetzlich ver- 
pflichtet, es zu halten. Durch ihre Vermittlung soll dem Blatt ein tatsächliches Bekannt- 
werden noch besonders gesichert werden. Sie haben nämlich jedes bei ihnen eingehende 
Stück zu freier allgemeiner Kenntnisnahme aufzulegen und in der für ihre eigenen amt- 
lichen Bekanntmachungen vorgeschriebenen Weise darauf aufmerksam zu machen, daß dies 
geschehen, auch sonst jederzeit jedem, der es wünscht, unentgeltlich in ihr Exemplar des 
Blattes Einsicht zu gewähren (Ges. vom 1. Mai 1884 K 3). Die Rechtswirksamkeit des 
Gesetzes ist aber nicht dadurch bedingt, daß die Gemeindebehörden diesen Vorschriften 
auch wirklich nachgekommen sind. 
§ 22. Das Verordnungsrecht. Allgemeine Vorschriften mit rechtsverbindlicher Kraft 
für die Untertanen können auch außerhalb der Form des Gesetzes erlassen 
werden. Eine staatliche Willenserklärung dieser Art nennen wir eine BVerordnung.#) 
  
  
30) Sache dieser Redaktion wird es auch sein, etwaige Druckfehler zu berichtigen; das ge- 
schieht in irgendeinem der nächsten Stücke des Blattes am Schlusse in einer einfachen Note, über- 
schrieben „Berichtigung“ und ohne Unterschrift, allgemeinem Autoren= und Redaktorenbrauch 
entsprechend. Tatsächlich besteht aber, wie anderwärts auch, die Neigung, in dieser glatten Form 
auch Fehler zuzudecken, die nicht der Setzer begangen hat. So bringt Ges.= u. Verord.-Bl. 1900 
S. 915 eine Berichtigung, wonach in dem Gesetz vom 4. August 1900, abgedruckt in einem voraus- 
gehenden Stück, an drei Stellen die Ziffer des Paragraphen, auf den verwiesen wird, eine andere 
sein soll. Wie kam der Drucker darauf, hier konsequent falsche Zahlen zu setzen? In Wirklichkceit 
hatten nach Ausweis der Landt.-Akten 1899/1900, Ständ. Schrft. S. 98, die Stände kleine Ab- 
weichungen vom Texte der Vorlage beschlossen, auch einen Paragraphen neu eingeschoben, dabei 
allerdings die Regierung ermächtigt, „die nötig gewordenen redaktionellen Veränderungen“ bei 
der Bekanntmachung des Gesetzes vorzunehmen (vgl. oben Note 21). Das Ministerium hat nun 
bei Abfassung der vom König zu unterzeichnenden Urkunde offenbar übersehn, daß infolge der 
Verschiebungen auch in den Verweisungen die Ziffern zu ändern waren, diese vielmehr nach dem 
ursprünglichen Entwurfe wiedergegeben. Hat aber der König die Gesetzesurkunde so unterzeichnet, 
so ist die Redaktion nicht befugt, das zu ändern. Auch das Ministerium kann es nur mit Ermächtigung 
des Königs tun. . 
Der Ordnung halber müßten alle diese „Berichtigungen“ durch die Unterschrift eines Ministers 
gedeckt werden. Die Verantwortlichkeiten, die hier in Frage kommen, darf man nicht von der 
namenlosen Redaktion übernehmen lassen. 
31) Nach dem Ges. vom 6. Sept. 1834 8 5 war es der 15. Tag; das Ges. vom 1. Mai 1884 
g 2 hat die Übereinstimmung mit Reichs-Verf. Art. 2 hergestellt. 
32) Wegen der Bezugsbedingungen vgl. Bekanntmachung des Gesamtministeriums im 
Ges.= u. Verord.-Bl. von 1905 S. 240. Wenn man darin die Bekanntgabe der Preise sieht, zu 
welchen der Staat privatrechtliche Verpflichtungen zur Lieferung seines Blattes zu übernehmen 
bereit ist, so ist die Art der Veröffentlichung auffallend. Das Ges. vom 1. Mai 1884 F 4 hat sie 
ausdrücklich so vorgeschrieben. 
1) Der König „verordnet“ auch, wenn er Gesetze erläßt (vgl. die übliche Formel bei § 21 
Note 24); das Gemeinsame ist die Kraft der Rechtssatzwirkung, nur daß diese bei dem Gesetze un- 
bedingt, bei der Verordnung der des Gesetzes untergeordnet und auf einen bestimmten Kreis 
beschränkt ist. In Sachsen wie anderwärts wird das Wort Verordnung im Zusammenhang mit 
älteren Rechtszuständen noch mannigfach in anderem Sinne gebraucht, um sehr verschiedenartige 
staatliche Akte zu bezeichnen (vgl. unten II Nr. 3 und 4). Die durch das neue Recht geforderte
	        

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