Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Editor:
Laband, Paul
Jellinek, Georg
Piloty, Robert
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
mayer_staatsrecht_sachsen_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen.
Author:
Mayer, Otto
Volume count:
9
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1909
Scope:
341 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Verfassungsmäßiges Zusammenwirken von Regierung und Volksvertretung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 23. Der Staatsvertrag in staatsrechtlicher Hinsicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen des Staatswesens.
  • Zweiter Abschnitt. Der König und das Königliche Haus.
  • Dritter Abschnitt. Der Landtag.
  • Vierter Abschnitt. Verfassungsmäßiges Zusammenwirken von Regierung und Volksvertretung.
  • § 20. Gesetzgebung und Bewilligung.
  • § 21. Das Gesetzgebungsverfahren.
  • § 22. Das Verordnungsrecht.
  • § 23. Der Staatsvertrag in staatsrechtlicher Hinsicht.
  • § 24. Staatshaushaltsplan und Finanzgesetz.
  • § 25. Die Staatsschuldenkasse.
  • § 26. Rechtsverfahren zur Gewähr der Verfassung.
  • Fünfter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • Sechster Abschnitt. Die Selbstverwaltung.
  • Anhang.
  • Advertising

Full text

g 23. Der Staatsvertrag in staatsrechtlicher Hinsicht. 189 
  
II. Wenn nach dem Ausgeführten der Staatsvertrag selbst nicht unmittelbar unter 
die Herrschaft des Gesetzes gestellt ist, so spielt er dafür umgekehrt sehr bedeutsam in dessen 
Gebiet hinein. Nicht bloß daß er tatsächlich den Erlaß eines Gesetzes zur Folge hat, er 
liefert auch eine eigene Art von Ersatz dafür und verdrängt es teilweise aus der ihm nach 
den Grundsätzen des Verfassungsrechtes zukommenden Stellung. 
Das hängt damit zusammen, daß dieses Recht seinen Ursprung und seine feinere Aus- 
bildung auf fremdem Boden gefunden hat und in Deutschland mit seinen Formeln nicht 
immer auch das volle Verständnis ihrer Tragweite übernommen wurde. 
Es ist ja vollkommen richtig, was man so oft betonen zu müssen glaubt, daß unser 
Fürstentum grundsätzlich in seiner alten Machtstellung geblieben und nur so weit zugunsten 
der Form des Gesetzes und somit der Volksvertretung beschränkt worden ist, als eben die 
neue Verfassung das mit sich bringt. Dem Gesetz ist aber eben vor allem, wie schon sein 
Name sagt und daher nicht besonders hervorgehoben wird, die Rechtssatzwirkung 
vorbehalten; alle Rechtsordnung soll von ihm wenigstens ihren Ausgang nehmen. Das 
hat man gar manchmal übersehen und hat geglaubt, mit dem Buchstaben der Verfassungs- 
urkunden auszukommen: ein Gesetz, wurde behauptet, ist nur notwendig, wo ein Text 
der Verfassung ein solches verlangt. Also wo dort eines versprochen 
wurde, oder wo es sich um Anderung bereits ergangener Gesetze handelt, vor allem wo 
einer der Eingriffe in Freiheit und Eigentum gemacht werden soll, wie sie die Verfassungs- 
urkunde in den „Freiheitsrechten“ ausdrücklich dem Gesetze vorbehält (vgl. oben § 20, III 
Nr. 2). In allen übrigen Fällen würde die Regierung frei und selbständig wirken 
auch in Form des Rechtssatzes. Darin beruht ja eben jene Lehre vom selbständi- 
gen Verordnungsrecht, die namentlich auch die mißverstandenen Verwaltungs- 
vorschriften für sich verwendet.) 
Diese Lehre selbst hat, wie erwähnt, in der Sächsischen Rechtshandhabung keinen 
Anklang gefunden. Dagegen läuft neben ihr her, auf der gleichen Grundanschauung 
von dem nur buchstabenmäßig zu nehmenden Herrschaftsbereich des Gesetzes erwachsen, 
eine Lehre von selbständig entstehenden Rechtssatzungen, die an 
den Staatsvertrag anknüpfen. Sie stand lange in großem Ansehen und 
hat auch im Sächsischen Recht ihre Spuren hinterlassen. 
Die ältere Theorie hatte sich nämlich den Begriff einer besonderen „Repräsentativ- 
gewalt“ ausgebildet, die dem König allein zustände, und damit gewisse naturrechtliche 
Anschauungen verknüpft von der notwendigen Übereinstimmung zwischen „äußerem und 
innerem Staatsrecht“. Daraus wurde die Folgerung gezogen, daß der rechts.= 
gültig abgeschlossene völkerrechtliche Vertrag ganz von selbst 
auch Bestandteil werde der innerstaatlichen Rechtsordnung. 
Ausdrucksweise — auch die Meinung sein von Leuthold, Staats-R. S. 235, und Fricker, 
Grundriß S. 198. Das Richtige bei Bülau, Verf. u. Verw. 1 S. 69, S. 70: „Nirgends“, sagt 
er, „ist den Ständen ein Einfluß auf die auswärtigen Angelegenheiten eingeräumt“ aber, 
wenn auch „der König berechtigt ist, alle und jede Verträge mit dem Auslande zu schließen“, so 
muß man erkennen, „daß eine Klugheitsregel gebietet, solche Verträge, die eine Handlung 
bedingen, bei der es ständischer Zustimmung bedarf, von der letzteren abhängig zu machen, um 
nicht bei dem Ausbleiben an der Erfüllung des Vertrages behindert zu sein.“ # 
6) Vgl. darüber die grundlegenden Erörterungen oben § 20, III Nr. 1 und § 22. Nur die 
Notverordnung macht eine Ausnahme sie will aber auch eine solche sein. 
7) Bgl. oben § 22 Note 26.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.