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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
sys_handbuch
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
Author:
Mayer, Otto
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
mayer_verwaltungsrecht_1917_zweiter_band
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht.
Author:
Mayer, Otto
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
744 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 37. Gebrauchsrechte an öffentlichen Sachen; der Gemeingebrauch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

Nr 10. 1916. 
waren verwendet werden, darf mit diesen Maschinen nur noch während 
30 Stunden in jeder Woche gearbeitet werden. 
Das Vergeben von Konfektionsarbeiten zum Zwecke der Herstellung von Er- 
zeugnissen aus Web= und Wirkwaren zu niedrigeren Lohnsätzen als den im 
Monat Dezember 1915 ortsüblichen ist verboten. 
Wenn die an Maschinen, wie unter Ziffer 2 beschrieben, beschäftigten 
Arbeiter bisher im Tage= oder Wochenlohn bezahlt wurden, so darf nach dem 
Inkrafttreten dieser Bekanntmachung der zu zahlende Lohn für eine Woche 
für jeden Arbeiter nicht niedriger sein, als der bisher. ortsübliche. 
Soweit im Stücklohn hergestellte Gegenstände infolge der Verbote 1 
und 2 auf andere Weise konfektioniert werden müssen als bisher, ist der 
Arbeitnehmer für den entstandenen Mehraufwand von Zeit von dem Arbeit- 
geber am Lohn zu entschädigen. 
In Streitfällen soll ein Gutachten von der örtlich zuständigen Hand- 
werkskammer eingeholt werden. 
Ein besonderer Unternehmergewinn darf aus einer derartigen Lohn- 
erhöhung beim Verkauf der hergestellten Waren nicht hergeleitet werden, 
d. h. der Verkaufspreis darf höchstens um den wirklichen Betrag des Mehr- 
lohns erhöht werden. 
Werkstätten im eigenen Betriebe der Militär= und Marineverwaltung sind. 
von diesen Maßnahmen nicht betroffen. 
Unmittelbare Heeres= oder Marinelieferanten, bei denen durch die Ver- 
bote 1 und 2 die Erfüllung der Lieferzeit in Frage gestellt wird, haben sich 
an die auftragerteilende Stelle mit dem Ersuchen um Verlängerung der 
Lieferfrist zu wenden. Die anordnende Behörde wird auf besonderes An- 
suchen der auftragerteilenden Stellen in den Fällen, in denen eine Ver- 
längerung der Lieferfrist im Heeresinteresse nicht bewilligt werden kann, 
eine Befreiung von den Verboten 1 und 2 für die Erledigung bereits 
laufender Aufträge gewähren. · 
Auch die beschaffenden Stellen des Heeres und der Marine dürfen neue 
Aufträge nur noch unter Berücksichtigung der Anordnungen dieser Bekannt- 
machung erteilen. 
Irgend welchen Gesuchen um Befreiung aus anderen Gründen als den in 
Ziffer 5 genannten, kann nicht stattgegeben werden. 
Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. 
Abdrucke vorstehender Bekanntmachung (beim Webstoffmeldeamt der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 
SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, erhältlich) sind in den Räumen 
der in Betracht kommenden Betriebe und Firmen anzuschlagen. 
Altona, den 16. Januar 1916. 
Stellv. Generalkommando des IX. Armeekorps. 
v. Roehl, 
General der Artillerie. 
□ 
# 
rl*- 
— 
  
Mit dieser Nr. 10 wird ausgegeben: Nr. 10 des Reichsgesetzblatts von 1916.
	        

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