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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Hamburg
Publishing house:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Der Senat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 103 — 
nicht nur die vom Senate ernannten, sondern alle Beamten vom 
Senate zu vereidigen. Es ergiebt sich dies aus Art. 26 der Ver— 
fassung, demzufolge die dem Staate zu leistenden Eide und die an 
deren Stelle tretenden Verpflichtungen, soweit die Verfassung oder die 
Gesetze nicht anderweitig darüber bestimmen, vor dem Senate abgelegt 
werden. 
Der Senat ernennt auch die Mitglieder des Disciplinargerichts 
für die nichtrichterlichen Beamten, in welchem eines seiner Mitglieder 
den Vorsitz führt (s. unten 8 62, 3). 
Er beschließt ferner über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 
und zu dem in Hamburg von jener vollständig getrennten Notariat. 
Auch ernennt und entläßt er die ständigen vereidigten Dolmetscher und 
lbersetzer." 
10) Der Senat entscheidet bezüglich aller nicht richterlichen Beamten 
über den eventuell von dem betreffenden Beamten selbst oder der 
diesem vorgesetzten Behörde zu stellenden Antrag auf eine Versetzung 
in den Ruhestand. Doch bedarf der Senat für diese seine Ent- 
scheidung einer Mitgenehmigung des Bürgerausschusses, was sich daraus 
erklärt, daß es sich bei der Versetzung in den Ruhestand um die Ge- 
währung einer Pension, also um die Bewilligung von Geldmitteln 
handelt. 
Die Pensionierung eines Richters kann wider den Willen des 
Betreffenden nur durch Gerichtsbeschluß erfolgen (s. unten 8 61). Im 
übrigen gilt für die Pensionierung der richterlichen dasselbe wie für 
die der nicht richterlichen Beamten.2 
Die von einem Beamten gewünschte Entlassung ohne Pension 
Gesetz, betr. Ausführung der Rechtsanwaltsordnung, 8 1, Revidierte Notariats- 
ordnung von 1883, 8 2, Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz, § 117. 
* Disciplinar- und Pensionsgesetz für die nicht richterlichen Beamten, § 32 
Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz, 88 33—35 u. 89. Zusatzvertrag 
zur Ubereinkunft der drei Städte, betr. die Errichtung eines gemeinschaftlichen 
Oberlandesgerichts vom 28. Febr. 1879, Art. 4. Über den auf Versetzung in den 
Ruhestand gerichteten Antrag eines Mitgliedes des Hanseatischen Oberlandesgerichts 
entscheiden allein die Senate der drei Städte. 
Vor Erlaß der oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen (der für die 
richterlichen Beamten 1879, für die nicht richterlichen 1884 erfolgte) war für jede 
einzelne Beamtenpensionierung ein Beschluß von Senat und Bürgerschaft er- 
forderlich.
	        

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