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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Hamburg
Publishing house:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 135 — 
Verfassung) befugt, auf Antrag des Senats iu dringlichen Fällen ge— 
setzliche Verfügungen von geringerer Bedeutung bis zur künftigen Zu- 
stimmung der Bürgerschaft mitzugenehmigen.! 
Ferner können durch die Reichsgesetzgebung jederzeit Bestimmungen 
hamburgischer Gesetze, einschließlich der Verfassung, abgeändert oder auf- 
gehoben sowie neue, auch für Hamburg verbindliche Rechtsregeln auf- 
gestellt werden. Auch kann die Reichsgesetzgebung den Senat mit dem 
einseitigen Erlaß von, sie nach bestimmten Richtungen hin ergänzenden, 
Rechtsregeln betrauen, einerlei ob für die letzteren nach hamburgischem 
Staatsrecht eine Mitgenehmigung der Bürgerschaft erforderlich wäre 
oder nicht. (S. oben S. 90 f.) 
Die Aufhebung oder Abänderung von Bestimmungen der hambur- 
gischen Verfassung ist — sofern sie nicht durch die Reichsgesetzgebung 
oder eine dieselbe ergänzende Rechtsverordnung oder provisorisch auf 
Grund des dem Senate zustehenden Staatsnotrechts (s. oben S. 91 ff.) 
erfolgt — an besondere erschwerende Bedingungen geknüpft. Diese 
Bedingungen betreffen jedoch nur die Behandlung der betreffenden 
Vorlage in der Bürgerschaft (s. unten S. 159). 
2. „Die Auflegung, Prolongierung, Veränderung oder Aufhebung 
von Steuern und Abgaben.“ 
Auch hier greift die Reichsgesetzgebung beschränkend ein. Nach der 
Reichsverfassung (Art. 4 No. 2) unterliegen nämlich die für die 
Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern der Gesetzgebung des 
Reichs. Die Auswahl der betreffenden Steuern ist der Reichsgesetz- 
gebung überlassen. Außerdem wird die einzelstaatliche Steuergesetz- 
gebung noch durch die Bestimmungen des Reichsgesetzes wegen Besei- 
tigung der Doppelbesteuerung (vom 13. Mai 1870) beschränkt. 
Einer Prolongierung von Steuern bedarf es natürlich nur dann, 
wenn dieselben nur für bestimmte Zeit bewilligt worden.? 
3. Feststellung des Staatshaushaltes. Im Art. 62 der 
Verfassung ist dieselbe bezeichnet als „Genehmigung des vom Senate 
  
1 Nach dem Worte „Zustimmung"“ ist wohl zu ergänzen: „oder Nicht 
zustimmung“. 
2 Alljährlich werden auf ein weiteres Jahr prolongiert: die gesetzlichen Be. 
stimmungen über die Einkommensteuer, die Stempelabgabe, die Erbschaftsabgabe, 
die Abgabe von den öffentlichen Vergnügungen und die Immobilienabgabe.
	        

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