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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Hamburg
Publishing house:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Geschäftsgang. § 47.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • I. Geschäftsgang. § 47.
  • II. Meinungsverschiedenheiten. § 48.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 175 — 
Zu den Senats= und Bürgerschafts-Kommissionen sind auch die- 
für die Wahl eines neuen Senatsmitgliedes zu bildenden Vertrauens- 
männerkommissionen zu zählen. Doch sind über Zusammensetzung, 
Wahl und Verfahren derselben besondere Vorschriften erlassen. (S. 
oben § 19.) Dasselbe gilt von der im § 48 zu besprechenden Ver- 
mittelungs= und Entscheidungs-Deputation. 
unterworfenen Gegenstände, sowie die Ausführung beschlossener Maßregeln können. 
an Deputationen verwiesen werden. Für Deputationen der ersteren Art kann der 
Senat statt seiner Mitglieder oder im Verein mit denselben auch rechtsgelehrte 
Mitglieder derjenigen Gerichte, welche in der Stadt Bremen ihren Sitz haben, 
zu seinen Kommissarien ernennen.“ In Bremen sind ferner auch die sog. Ver- 
waltungsdeputationen einfache Senats- und Bürgerschafts-Ausschüsse. (Verf. 8 60, 
Abs. 3, Deputationsgesetz von 1875, 8 3; s. unten § 55.) — Auch in Lübeck 
giebt es Senats. und Bürgerschafts. Kommissionen. Die bürgerschaftlichen Mit 
glieder derselben wählt der Bürgerausschuß (Verf. Art. 72). Die zu Mitgliedern 
der Senats- und Bürgerschafts-Kommissionen Gewählten sind — abgesehen von be- 
stimmten Ausnahmen (Alter über 65 Jahre ic.) — zur Übernahme und Fort- 
führung der ihnen dadurch übertragenen Funktionen verpflichtet, unter dem Prä- 
judiz einer „vom Senat auszusprechenden" Geldstrafe (nicht über 1000 X; 
Verordnung vom 21. Juni 1860). 
1 In einzelnen außergewöhnlichen Fällen so im Juni 1866 und vor dem 
Zollanschluß Hamburgs) sind auch auf Antrag des Senats von der Bürgerschaft sog. 
Vertrauensmänner gewählt. Der Zweck dieser Maßregel war jedoch nur, 
dem Senat bei seinem Vorgehen in besonders wichtigen Angelegenheiten eine ge- 
wisse Fühlung mit der Bürgerschaft und der Bevölkerung überhaupt zu sichern. 
In der Lübecker Verf. (Art. 52) heißt es: „Sollte bei Gelegenheit eines 
vom Staate abzuschließenden Vertrages oder bei einer anderen außerordentlichen 
Veranlassung der Senat und die Bürgerschaft der übereinstimmenden Ansicht sein, 
daß der Gegenstand aus Rücksicht auf notwendige Geheimhaltung sich so wenig 
zur Verhandlung mit dem Bürgerausschusse als mit der Bürgerschaft eigne, so ist 
eine Geheimkommission zu ernennen, welche die dem Bürgerausschuß wie der 
Bürgerschaft zustehenden Befugnisse auszuüben hat, insoweit nicht im einzelnen 
Falle von der Bürgerschaft die Vollmacht der Kommission beschränkt ist. Die Zahl 
der in eine solche Kommission zu wählenden Mitglieder wird von der Bürgerschaft- 
bestimmt; eine Vermehrung derselben ist vorzunehmen, so oft es die Bürgerschaft, 
sei es auf Antrag der Geheimkommission, sei es aus eigenem Antriebe, für ange- 
messen erachtet. — Ein Beschluß der Geheimkommission ist nur dann gültig, wenn- 
er von der Mehrheit sämtlicher Mitglieder gefaßt ist. — Falls von einer Geheim- 
kommission die Instruktion des mit dem Abschlusse eines Vertrages Beauftragten 
genehmigt ist, so kann die Bürgerschaft ihre Zustimmung zu dem Vertrage nur 
dann ablehnen, wenn die Geheimkommission die Grenzen ihrer Befugnis über- 
schritten hat, oder der Vertrag nicht der erteilten Instruktion gemäß abgeschlossen. 
ist.“ Die Mitglieder der Geheimkommissionen ernennt der Bürgerausschuß (Verf.
	        

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