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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Hamburg
Publishing house:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Meinungsverschiedenheiten. § 48.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • I. Geschäftsgang. § 47.
  • II. Meinungsverschiedenheiten. § 48.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 178 — 
aber bestimmter festgestelltes und obligatorisch gemachtes vorgängiges 
Vermittlungsverfahren vorgesehen. · 
Demgemäß gelten nunmehr die folgenden Bestimmungen: 
1. Vermittlungsverfahren. Zeigt sich nach wiederholten 
Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft eine „beharrliche 
Meinungsverschiedenheit“,“ so wird auf den Antrag des einen oder 
anderen Teils eine Vermittlungsdeputation niedergesetzt.“ Diese Depu- 
tation besteht zu einem Dritteil aus Mitgliedern des Senats und zu 
zwei Dritteilen aus Mitgliedern der Bürgerschaft. Die Gesamtzahl 
ihrer Mitglieder soll 9 betragen, sofern nicht etwa Senat und Bürger- 
schaft sich im einzelnen Falle über eine andere Zahl einigen. Die 
Deputation hat über etwaige in ihrer Mitte gestellte Vermittlungs- 
vorschläge zu beraten und über das Resultat ihrer Beratungen dem- 
nächst zu berichten.“ 
1 Auch in Braunschweig und Sachsen-Altenburg hat in den erwähnten 
Fällen zunächst ein Vermittlungsverfahren einzutreten. (Bezüglich Lübecks und 
Bremens f. unten Anm. 4.) 
:„ Kommt es zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen Senat und Bürger- 
schaft darüber, ob eine Verwaltungsbehörde auf Grund von § 26, 1 des Verwaltungs- 
gesetzes zum Erlaß einer Polizeiverordnung befugt gewesen (s. unten 8 58), so 
ist die betr. Polizeiverordnung auf desfallsigen Beschluß der Bürgerschaft sofort 
vorläufig außer Kraft zu setzen. (Verwaltungsgesetz § 26, letzter Absatz.) 
2 Zuweilen greift man vorher noch zu dem — in der Verfassung nicht 
besonders vorgesehenen — Mittel einer sog. Besprechungskommission, d. h. 
einer gewöhnlichen, zur Erörterung der Differenz bestimmten Senats- und Bürger- 
schafts-Kommission (s. oben S. 174). 
Verf. Art. 70. — Ein ähnliches Verfahren muß in Bremen und Lübeck 
— jedoch nur, wenn die Meinungsverschiedenheit zwischen Senat und Bürgerschaft 
eine Rechtsfrage betrifft — stattfinden. In Bremen besteht die Vermittlungs- 
deputatlon aus 4 Mitgliedern des Senats und 6 Mitgliedern der Bürgerschaft. 
(Gesetz, die Erledigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürger- 
schaft betr., § 2). In Lübeck besteht die „Vergleichskommission“ aus 3 Mit- 
gliedern des Senats und 3 vom Bürgerausschuß gewählten Mitgliedern der 
Bürgerschaft. Die Kommission fordert den Senat und die Bürgerschaft auf, eine 
Darstellung der Streitfrage (mit Erörterung der rechtlichen Gründe und Gegen- 
gründe) einzureichen. Die eingegangenen Schriften werden dann dem andern Teil 
zur Beantwortung mitgeteilt. Nach Prüfung der beiderseitigen Darlegungen hat 
die Deputation über Vergleichsvorschläge zu beraten; über die Rechtsfrage aber 
hat sie sich (wie in Hamburg und Bremen) nicht auszusprechen. (Verf. Art. 74, 
Bekanntmachung, die Ausführung des Art. 74 der revidierten Verfassungsurkunde 
betreffend von 1851, wieder publiziert als Anhang der Verfassung von 1875.)
	        

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