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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Hamburg
Publishing house:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Im allgemeinen. § 49.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 187 — 
Bürgerausschuß von der Bürgerschaft gewählt; doch ist seine Mit- 
gliederzahl auf 20 herabgesetzt, und sind ferner seine Sitzungen nicht 
öffentlich. Seine Befugnisse sind im wesentlichen die von der Konsti- 
tuante festgestellten. Doch ist er, wie die bürgerlichen Kollegien der 
alten Verfassung, verpflichtet, die Einhaltung der Verfassung und der 
auf das öffentliche Recht bezüglichen Gesetze zu überwachen. 
II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. 
9 50. 
Der Bürgerausschuß besteht aus 20 Mitgliedern der Bürger- 
schaft, von denen jedoch nur fünf Rechtsgelehrte sein dürfen. 
Der Präsident der Bürgerschaft ist als solcher Mitglied und 
Vorsitzender des Ausschusses. Die Wahl der übrigen 19 Mitglieder 
erfolgt durch die Bürgerschaft mittelst Stimmzettel, und zwar in der 
Weise, daß jedes anwesende Mitglied der Bürgerschaft eine Persön- 
lichkeit bezeichnet. Wer die Stimmen von mindestens einem Viertel 
der Anwesenden erhält, ist damit gewählt. Nötigenfalls wird die 
Wahlhandlung so oft wiederholt, bis die Wahl von 19 Mitgliedern 
in der vorgedachten Weise erfolgt ist. Falls aber bei einer Wiederholung 
1 Zoepfl sagt nicht mit Unrecht vom Bürgerausschuß; „Seine Befugnisse 
vergleichen sich denen eines landständischen Ausschusses.“ (Deutsches Staatsrecht 
5. Aufl., Tl. II, S. 463.) — Auch in Lübeck und Bremen giebt es neben der 
Bürgerschaft einen aus dieser gewählten Bürgerausschuß (in Bremen „Bürgeramt" 
genannt). Doch sind die Funktionen dieser Körperschaft in den drei Städten in 
mancher Beziehung verschieden. In Lübeck hat der Bürgerausschuß, ähnlich wie 
in Hamburg, in bestimmten minder wichtigen Angelegenheiten die Bürgerschaft 
zu vertreten. Außerdem aber ist er, wie die alten bürgerlichen Kollegien Hamburgs, 
die obligatorische Vorberatungsinstanz für alle Anträge des Senats an die 
Bürgerschaft. Eine Überwachung der Einhaltung der Verfassung ist ihm jedoch 
nicht übertragen. In Bremen andrerseits ist dem Bürgeramt zwar jene 
Überwachungsbefugnis, aber nicht irgend welche Mitwirkung in der Gesetzgebung 
im weiteren Sinne an Stelle der Bürgerschaft eingeräumt. Ferner hat das 
Bürgeramt die ständige Leitung der Geschäfte der Bürgerschaft. Es beraumt die 
Plenarversammlungen an, stellt die Tagesordnung fest, übermittelt dem Senat die 
erforderlichen Anzeigen (über Sitzung, Tagesordnung 2c.) sowie alle Mitteilungen 
der Bürgerschaft und nimmt für letztere alle Mitteilungen des Senats entgegen. 
(Lüb. Verf. Art. 69 f. Brem. 8 47.)
	        

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